Grundzüge des Straf- und Verfahrensrechts
Das Straf- und Verfahrensrecht besteht aus mehreren Gesetzen.
Das Strafrecht ist vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, das Verfahrensrecht in der Strafprozessordnung (StPO). Beide sind im Sicherheitsbereich besonders wichtig.
Das StGB legt fest, wann eine Straftat vorliegt und welche Strafen drohen.
Die StPO regelt, wie eine Straftat verfolgt wird – vom Beginn (Anzeige oder Festnahme) bis zum Abschluss des Verfahrens (Urteil).
Zusätzlich gibt es Nebenstrafrecht, z. B.:
• BtMG (Betäubungsmittelgesetz)
• WaffG (Waffengesetz)
• Unterschied Strafrecht – Zivilrecht
• Strafrecht (StGB / StPO): Ahndung von Straftaten und mögliche Bestrafung.
• Zivilrecht (BGB): Private Ansprüche, z. B. Herausgabe, Unterlassung oder Schadensersatz.
Dieser Unterschied ist auch bei der Anwendung von Rechtfertigungsgründen wichtig.
Grundstruktur des Strafgesetzbuches
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Das Strafgesetzbuch (StGB) ist in zwei Hauptteile gegliedert:
• Allgemeiner Teil (§§ 1–79b)
• Besonderer Teil (§§ 80–358)
Im allgemeinen Teil stehen die grundlegenden Regeln zur Bewertung von Straftaten, z. B.:
• was ein Versuch ist
• was Verbrechen und Vergehen sind
• allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
Im besonderen Teil sind die einzelnen Straftaten aufgeführt. Dort findet man:
• den Tatbestand (was genau getan werden muss, damit eine Straftat vorliegt)
• die Strafandrohung (Art und Höhe der Strafe), z. B. bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch
Einige Straftaten sind nicht im StGB selbst geregelt, sondern in Nebengesetzen, z. B.:
• Waffengesetz (WaffG)
• Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Aus der Strafprozessordnung (StPO) ist besonders § 127 StPO – vorläufige Festnahme von Bedeutung.
Grundsatz: Keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage
§ 1 StGB legt fest, dass niemand bestraft werden darf, wenn es für sein Verhalten kein Gesetz gibt, das dieses Verhalten ausdrücklich verbietet und unter Strafe stellt.
Das bedeutet: Eine Handlung ist nur dann strafbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat bereits gesetzlich geregelt war.
Daher ist es auch unzulässig, jemanden nachträglich zu bestrafen, wenn ein Verhalten erst später in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird. Dieses Prinzip nennt man Rückwirkungsverbot.
Welche Arten von Strafen gibt es?
Wird eine Straftat begangen, folgt in der Regel ein Strafverfahren. Am Ende entscheidet ein Richter mit einem Urteil über die Strafe.
Dabei gibt es zwei grundlegende Arten von Strafen:
• Geldstrafe
• Freiheitsstrafe
Was versteht man unter einer Straftat?
Eine Straftat (auch Delikt genannt) ist ein Verhalten, das durch ein Gesetz verboten ist und mit einer Strafe belegt wird.
Damit rechtlich eine Straftat vorliegt, müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, liegt keine Straftat vor.
1. Tatbestand
Der Tatbestand beschreibt alle Merkmale, die erfüllt sein müssen, damit ein Verhalten strafbar ist. Vereinfacht gesagt:
Er legt fest, was genau getan werden muss, damit eine Straftat entsteht.
Man unterscheidet:
• Objektive Merkmale:
Von außen erkennbare Umstände, z. B. die Handlung selbst.
• Subjektive Merkmale:
Innere Umstände des Täters, z. B. Vorsatz, Motivation oder Absicht.
2. Rechtswidrigkeit
Ein Verhalten ist rechtswidrig, wenn es gegen geltendes Recht verstößt.
Keine Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn ein Rechtfertigungsgrund besteht, z. B.:
• § 32 StGB – Notwehr
• § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
• § 127 StPO – Vorläufige Festnahme
• § 227 BGB – Notwehr
• § 228 BGB – Verteidigender Notstand
• § 229 BGB – Allgemeine Selbsthilfe
• § 859 / § 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzers / Besitzdieners
• § 904 BGB – Angreifender Notstand
3. Schuld
Eine Handlung ist schuldhaft, wenn dem Täter kein Grund zugutekommt, der die Schuld ausschließt oder entschuldigt.
Schuldausschließungsgründe (keine Schuld):
• Kind unter 14 Jahren
• Vollrausch
• Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer Störung
Entschuldigungsgründe:
• § 33 StGB – Notwehrexzess
• § 35 StGB – Entschuldigender Notstand
Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht
Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
Auch fahrlässiges Handeln kann strafbar sein, wenn das jeweilige Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Vorsatz bedeutet, dass jemand wissentlich und willentlich handelt und sich dabei bewusst ist, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Die Tat erfolgt also absichtlich.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Handlung geschieht ohne Absicht, jedoch aufgrund von Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen?
Im Strafrecht unterscheidet man zwei Arten von Straftaten: Verbrechen und Vergehen.
Verbrechen
Verbrechen sind besonders schwere Straftaten.
Die Mindeststrafe beträgt dabei ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr.
Wichtige Merkmale:
• Der Versuch ist immer strafbar
• Es handelt sich immer um ein Offizialdelikt
Beispiel:
• § 211 StGB – Mord
Vergehen
Vergehen sind leichtere Straftaten.
Die Mindeststrafe liegt unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder besteht aus einer Geldstrafe.
Wichtige Merkmale:
• Der Versuch ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt
Beispiele:
• § 242 StGB – Diebstahl
• § 240 StGB – Nötigung
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Unterschied zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten
Grundsätzlich ist der Staat verpflichtet, bekannt gewordene Straftaten zu verfolgen. Das nennt man das Legalitätsprinzip.
Offizialdelikte
Offizialdelikte sind Straftaten, die der Staat von sich aus verfolgen muss.
Dazu zählen die meisten Straftaten.
Antragsdelikte
Antragsdelikte werden nur verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt.
Hier entscheidet also das Opfer, ob die Tat verfolgt werden soll.
Man unterscheidet zwei Arten:
Absolute Antragsdelikte
Diese Straftaten werden ausschließlich auf Antrag des Opfers verfolgt.
Beispiele:
• Beleidigung – § 185 / § 194 StGB
• Hausfriedensbruch – § 123 StGB
Relative Antragsdelikte
Diese Taten werden normalerweise nur auf Antrag verfolgt.
Liegt jedoch ein besonderes öffentliches Interesse vor, kann der Staat auch ohne Antrag tätig werden.
Beispiele:
• Körperverletzung – § 223 StGB
• Sachbeschädigung – § 303 StGB
Privatklage
Wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, kann das Opfer selbst Klage erheben, ohne die Staatsanwaltschaft.
Dies nennt man Privatklage.
Unterlassungsdelikte im Strafrecht
Im Unterschied zu Begehungsdelikten (z. B. Diebstahl oder Körperverletzung), bei denen ein aktives Tun erforderlich ist, entstehen Unterlassungsdelikte durch Nichtstun.
Man begeht also eine Straftat, weil man etwas nicht getan hat, obwohl man hätte handeln müssen.
Unterlassungsdelikte werden in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilt.
Echte Unterlassungsdelikte
Echte Unterlassungsdelikte sind direkt im Strafgesetzbuch geregelt.
Hier wird allein durch das Unterlassen einer Handlung eine Straftat begangen.
Beispiel:
• § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei einem Unglück nicht hilft, obwohl Hilfe nötig und zumutbar wäre, macht sich strafbar.
Weitere Beispiele:
• § 138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten
• § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unechte Unterlassungsdelikte
Unechte Unterlassungsdelikte liegen vor, wenn jemand einen strafbaren Erfolg nicht verhindert, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet ist.
Diese Verpflichtung nennt man Garantenstellung.
Die betroffene Person wird als Garant bezeichnet, weil sie für den Schutz bestimmter Rechtsgüter verantwortlich ist.
Eine Garantenstellung entsteht z. B.:
• durch gesetzliche Pflicht (z. B. Eltern gegenüber ihren Kindern)
• durch vertragliche Verpflichtung (z. B. Sicherheitsdienst mit Bewachungsauftrag)
• durch vorheriges eigenes Verhalten, das eine Gefahr verursacht hat
Wer ein unechtes Unterlassungsdelikt begeht, wird grundsätzlich so bestraft, als hätte er aktiv gehandelt.
Eine Strafmilderung ist jedoch möglich (§ 13 Abs. 2 StGB).
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Frau Hartmann kennt die örtlichen Gegebenheiten, da sie dort bereits mehrfach war, und bemerkt, wie Jonas auf der Mauer spielt. Sie greift jedoch nicht ein, weil sie sich lieber mit einer Kollegin zum Kaffeetrinken setzt. Kurz darauf stürzt Jonas von der Mauer und erleidet schwere Verletzungen.
Frau Hartmann macht sich dadurch wegen schwerer Körperverletzung durch Unterlassen strafbar.
Formen der Täterschaft
§ 25 StGB – Alleintäter und Mittäter
Begeht eine Person eine Straftat allein, handelt es sich um einen Alleintäter.
Wirken mehrere Personen gemeinsam an einer Straftat mit und verfolgen sie denselben Taterfolg, gelten sie als Mittäter.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Herr Müller handelt dabei als Alleintäter.
Alle drei handeln dabei als Mittäter.
§ 26 StGB – Anstiftung
Wer eine andere Person gezielt dazu bringt, eine Straftat zu begehen, gilt als Anstifter und wird wie ein Täter bestraft.
Die Anstiftung erfolgt durch psychische Einflussnahme, zum Beispiel durch
Zureden, Überreden oder eine Belohnung.
Frau Berger handelt hier als Anstifterin und kann – ebenso wie ihr Mann – wegen Sachbeschädigung bestraft werden.
§ 27 StGB – Beihilfe
Wer eine andere Person bei der Begehung einer Straftat unterstützt, gilt als Gehilfe. Der Gehilfe wird milder bestraft als der Täter.
Die Unterstützung kann erfolgen durch:
physische Hilfe – also aktive Unterstützung
psychische Hilfe – z. B. Bestärken, Ermutigen oder Motivieren
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Herr Wolf leistet dadurch Beihilfe zur Tat von Herrn Kramer.
Der strafbare Versuch
Ein Versuch liegt vor, wenn jemand nach seiner Vorstellung unmittelbar mit der Ausführung einer Straftat beginnt, diese aber nicht vollendet.
Bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar.
Bei Vergehen ist der Versuch nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Wichtig:
Reine Vorbereitungshandlungen wie Planen oder Bereitlegen von Gegenständen sind – mit wenigen Ausnahmen – nicht strafbar.
Es ist klar erkennbar, dass Markus Gegenstände stehlen wollte. Er hat damit unmittelbar zur Tat angesetzt.
Nach § 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl) ist bereits der Versuch strafbar.
Damit hat sich Markus schon durch den Versuch des Einbruchs und des Diebstahls strafbar gemacht.
Rechtfertigungsgründe aus StGB und StPO
Im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) sind wichtige Rechtfertigungsgründe geregelt:
• § 32 StGB – Notwehr
• § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
• § 127 StPO – Vorläufige Festnahme
Diese Vorschriften können dazu führen, dass ein Verhalten nicht strafbar ist, obwohl es normalerweise verboten wäre.
§32 StGB nach Notwehr
Wer in Notwehr handelt, begeht keine rechtswidrige Tat.
Notwehr bedeutet eine Verteidigung, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder von einer anderen Person abzuwehren.
Begriffe kurz erklärt:
• Angriff: Eine drohende oder tatsächliche Verletzung eines Rechtsgutes durch einen Menschen
• Gegenwärtig: Der Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch an
• Rechtswidrig: Das Verhalten des Angreifers verstößt gegen das Gesetz und ist nicht gerechtfertigt
• Tat: Eine strafbare Handlung
• Erforderlich: Die Verteidigung muss geeignet und notwendig sein, um den Angriff schnell zu stoppen
• Geboten: Die Verteidigung darf nicht in einem deutlichen Missverhältnis stehen
→ nicht geboten z. B. bei absichtlicher Provokation
Ziel der Notwehr ist es, den Angriff so schnell wie möglich zu beenden.
Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB
Der rechtfertigende Notstand erlaubt es, in einer akuten Gefahrensituation eine sonst strafbare Handlung vorzunehmen, um eine Gefahr von sich selbst oder von einer anderen Person abzuwenden.
Voraussetzung ist, dass durch die gegenwärtige Gefahr ein Rechtsgut bedroht oder bereits verletzt wird. Dabei muss immer eine Abwägung der Rechtsgüter erfolgen.
Das geschützte Rechtsgut muss dabei deutlich höherwertig sein als das Rechtsgut, in das eingegriffen wird.
Jan nimmt Herrn Möller daraufhin die Autoschlüssel ab und verständigt die Polizei.
Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO
§ 127 StPO erlaubt es jedermann, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen:
• Die Person wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
• und es besteht Fluchtgefahr oder die Personalien sind nicht feststellbar
Begriffe kurz erklärt:
Frische Tat: Straftat wird gerade begangen oder wurde soeben begangen
Fluchtgefahr: Die Person könnte sich der Strafverfolgung entziehen
Unbekannte Personalien: Keine Ausweispapiere und Person nicht bekannt
Zweck der Maßnahme:
Sicherung der strafrechtlichen Verfolgung. Eine Festnahme zur Durchsetzung privater Ansprüche ist unzulässig.
Nach der Festnahme ist unverzüglich die Polizei zu verständigen.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) 1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Daniel spricht die Person an, bringt sie in einen Kreuzfesselgriff und fixiert sie anschließend am Boden.
Schuldausschließungsgründe im Strafgesetzbuch
Im Strafgesetzbuch sind folgende Entschuldigungsgründe geregelt, bei denen trotz Tat keine Schuld vorliegt:
• § 33 StGB – Notwehrexzess (Überschreiten der Notwehr)
• § 35 StGB – Entschuldigender Notstand
Notwehrexzess nach § 33 StGB
Wird in einer Notwehrlage die zulässige Grenze der Verteidigung aus Verwirrung, Angst oder Schrecken überschritten, bleibt die handelnde Person straffrei.
Das bedeutet: Jemand wehrt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ab und setzt dabei mehr Gewalt ein, als eigentlich erlaubt. Grundsätzlich wäre dies strafbar. Erfolgt die Überschreitung jedoch aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken, tritt keine Bestrafung ein.
Der Notwehrexzess ist ein Entschuldigungsgrund.
Dadurch entfällt das Merkmal der Schuld, sodass insgesamt keine Straftat vorliegt.
Würde Leon weiterhin mit den beiden verbunden bleiben, würden alle drei abstürzen. Um sein eigenes Leben zu retten, schneidet Leon das Seil durch. Dadurch überlebt er, während die Verbindung zu den anderen gekappt wird.
Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB
Wer eine Straftat begeht, um eine gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von sich selbst, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
Wie beim Notwehrexzess (§ 33 StGB) entfällt auch hier das Merkmal der Schuld.
Folge: keine Bestrafung.
Eine Entschuldigung scheidet jedoch aus, wenn:
• die Person die Gefahr selbst verursacht hat oder
• sie aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses verpflichtet war, die Gefahr hinzunehmen.
In diesen Fällen liegt weiterhin eine Straftat vor, die Strafe kann jedoch gemildert werden.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Wenn Paul mit den beiden verbunden bleibt, würden alle drei abstürzen. Um sein eigenes Leben zu retten, schneidet Paul das Seil durch.
