DGUV Vorschrift 23 – Wach- und Sicherungsdienste
Die DGUV Vorschrift 23 ist eine spezielle Vorschrift der Berufsgenossenschaften für das
Sicherheitsgewerbe.
Da Sicherheitsmitarbeiter besonderen Gefahren ausgesetzt sind
(z. B. Umgang mit Waffen, Kontakt mit alkoholisierten oder aggressiven Personen),
sind besondere Maßnahmen zum Gesundheits- und Unfallschutz erforderlich.
Diese besonderen Schutzmaßnahmen sind in der DGUV Vorschrift 23 geregelt.
Eignung der Versicherten
Nach §3 DGUV Vorschrift 23 muss der Unternehmer sicherstellen, dass Tätigkeiten im
Wach- und Sicherheitsdienst nur von Personen ausgeführt werden, die dafür körperlich
und psychisch geeignet sind.
Die eingesetzten Mitarbeiter müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über die für
die jeweilige Aufgabe notwendige Ausbildung verfügen
(z. B. Waffensachkunde, Erste-Hilfe).
Zusätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, Aufzeichnungen über die Qualifikation
und Befähigung der Mitarbeiter zu führen.
Dienstanweisung
Der Unternehmer muss eine Dienstanweisung erstellen. Darin ist festgelegt, dass
Mitarbeiter Mängel und besondere Gefahren sofort melden.
Mitarbeiter müssen vor Dienstbeginn und regelmäßig unterwiesen werden. Sie sind
verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten und dürfen keine Anweisungen ausführen,
die dem Sicherheitsauftrag widersprechen.
Die Dienstanweisung regelt u. a. Rechte und Pflichten, Verschwiegenheit, Eigensicherung,
Umgang mit Waffen und das Verbot berauschender Mittel.
Zusätzlich gibt es objektspezifische Dienstanweisungen. Alle Unterweisungen müssen
dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwie sen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren so weit wie möglich zu üben.
(3) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstüt zen und die Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des Auft raggebers befolgen, die dem Sicherungsauft rag entgegenstehen
Verbot berauschender Mittel
Während der Dienstzeit ist der Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden
Mitteln strikt verboten.
Mitarbeiter müssen ihren Dienst in absolut nüchternem Zustand antreten. Der Konsum
solcher Mittel ist daher auch in einem angemessenen Zeitraum vor Dienstbeginn untersagt.
Übernahme von Wachaufgaben
Ein Bewachungsauftrag darf nur übernommen werden, wenn vorhandene Gefahrenstellen
im oder am Objekt beseitigt oder ausreichend abgesichert sind (z. B. Gruben,
Chemikalien).
Die Aufgaben der Mitarbeiter sowie mögliche Nebentätigkeiten müssen schriftlich
festgelegt sein.
(2) Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schrift lich festgelegt werden
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren
Führt ein Mitarbeiter Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren aus, muss der
Unternehmer geeignete Überwachungsmaßnahmen treffen.
Ziel ist nicht die Kontrolle der Arbeitsleistung, sondern der Schutz der Gesundheit
des Mitarbeiters, z. B. durch eine Totmannschaltung.
Überprüfung von Objekten
Der Unternehmer muss die zu bewachenden Objekte regelmäßig und bei besonderen Anlässen
(z. B. Baustellen) auf Gefahren für die Mitarbeiter überprüfen und dies dokumentieren.
Werden Gefahren festgestellt, kann der Unternehmer vom Auftraggeber verlangen,
dass diese beseitigt oder abgesichert werden.
Mitarbeiter sind verpflichtet, erkannte Gefahren unverzüglich dem Unternehmer zu melden.
(2) Der Unternehmer hat vom Auft raggeber zu verlangen, dass vermeidbare Gefahren be seitigt oder Gefahrstellen abgesichert werden. Bis zum Abschluss dieser Sicherungsmaßnah men hat der Unternehmer Regelungen zu treff en, die die Sicherheit des Wach- und Sicherungs personals auf andere Weise gewährleisten.
(3) Die Versicherten haben festgestellte Gefahren und die dagegen getroff enen Maßnahmen dem Unternehmer zu melden
Objekteinweisung
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Mitarbeiter vor Dienstbeginn in das jeweilige Objekt
eingewiesen werden. Die Einweisung muss sich an der konkreten Aufgabe und den
objektspezifischen Gefahren orientieren.
Die Unterweisung hat grundsätzlich zu den Zeiten stattzufinden, in denen der Dienst ausgeübt wird
(z. B. nachts bei Nachtdienst). Zusätzlich soll auch eine Einweisung bei Tageslicht erfolgen,
damit sich die Mitarbeiter mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen können.
Werden im Objekt Hunde eingesetzt, müssen die Mitarbeiter zusätzlich im richtigen Umgang mit
Hunden unterwiesen werden.
(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in de nen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird
Ausrüstung des Wach- und Sicherheitspersonals
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Ausrüstung und Hilfsmittel der Mitarbeiter
ordnungsgemäß sind und regelmäßig überprüft werden. Außerdem müssen die Mitarbeiter
in der richtigen Handhabung unterwiesen werden.
Wird Ausrüstung getragen oder angelegt, darf die Bewegungsfreiheit – besonders der Hände –
nicht wesentlich eingeschränkt sein.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass geeignetes Schuhwerk (z. B. Sicherheitsschuhe)
getragen wird und bei Dunkelheit eine funktionierende Taschenlampe zur Verfügung steht.
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die bereitgestellten Hilfsmittel entsprechend den Anweisungen
zu benutzen.
(2) Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaff en und angelegt sein, dass die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen un vermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufga be entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Si cherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.
(5) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel be stimmungsgemäß zu benutzen
Brillenträger
Mitarbeiter im Wach- und Sicherheitsdienst, die während ihrer Tätigkeit eine Brille tragen,
müssen diese gegen Verlust sichern (z. B. durch ein festes Brillenband).
Alternativ ist eine geeignete Ersatzbrille mitzuführen.
Hunde
Hunde dürfen bei Wach- und Sicherungsaufgaben eingesetzt werden.
Grundsätzlich dürfen jedoch nur geprüfte Hunde zusammen mit einem ausgebildeten Hundeführer eingesetzt werden
(z. B. mit abgelegter Schutzhundprüfung).
Hunde, die aufgrund ihres Alters oder ihres Charakters für die Aufgabe nicht mehr geeignet sind
und dadurch Personen gefährden könnten, dürfen nicht eingesetzt werden.
Die Eignung wird mindestens einmal jährlich überprüft.
Ausnahmsweise dürfen ungeprüfte Hunde eingesetzt werden,
wenn sie ausschließlich Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben übernehmen
und der Hundeführer den Hund jederzeit unter Kontrolle hat.
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass Hunde durch Ausbildung und Einsatz nicht überfordert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüft e Hunde zu Wahrnehmungs- und Mel deaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden
Hundezwinger
Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, muss der Unternehmer sicherstellen,
dass eine Einzelhaltung der Hunde möglich ist.
Der Zutritt zum Hundezwinger ist nur dem Hundeführer oder besonders beauftragten,
dem Hund vertrauten Personen erlaubt.
Am Zwinger muss gut sichtbar ein Schild
„Zutritt für Unbefugte verboten“ angebracht sein.
Hundezwinger müssen abschließbar sein.
Die Reinigung und Instandhaltung des Zwingers darf nur durchgeführt werden,
wenn sich der Hund nicht im Zwinger befindet.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ hingewiesen ist.
(3) Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauft ragten Per sonen, die mit dem jeweiligen Hund vertraut sind, betreten werden.
(4) Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist.
(5) Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden, wenn diese nicht durch Hunde belegt sind
Hundehaltung in Objekten
Werden Hunde in Objekten eingesetzt oder gehalten, müssen grundsätzlich
geeignete Zwinger nach den Vorgaben des §13 DGUV Vorschrift 23 vorhanden sein.
Abweichungen davon sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen
nach Absatz 2 zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege auch eine vor übergehende Anbindehaltung zulässig, wenn hierfür geeignete Einrichtungen vorhanden sind und sich die Hunde jeweils nur für die Dauer einer Schicht im Bereich des Objektes befi nden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ an den Einrichtungen hingewiesen ist.
Hundeführer
Als Hundeführer dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die für diese Aufgabe
ausreichend unterwiesen sind und die notwendige Befähigung nachweisen können
(z.B. Hundeführerausbildung).
Die Befähigung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
Liegt diese nicht mehr vor, darf der Mitarbeiter keinen Hund mehr im dienstlichen
Auftrag führen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ihm die Befähigung zum Hundeführer regel mäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen.
Ausrüstung mit Schusswaffen
Der Unternehmer darf Mitarbeiter nur dann mit Waffen ausstatten, wenn dies von ihm
ausdrücklich angeordnet ist (z.B. Geld- und Werttransport).
Waffen dürfen nur an Mitarbeiter ausgehändigt werden, die waffenrechtlich
zuverlässig, persönlich geeignet, sachkundig und an der Waffe ausgebildet sind.
Mitarbeiter, die Waffen führen, müssen regelmäßig an Schießübungen teilnehmen
und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nachweisen. Darüber sind Aufzeichnungen
zu führen.
Sind die Voraussetzungen für das Führen einer Waffe nicht mehr erfüllt, muss dem
Mitarbeiter die Waffe unverzüglich entzogen werden.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaff en nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waff enrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.
(3) Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waff enrecht Ver antwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die Schießfertig keit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden.
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaff en nach Absatz 1 unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind
Schusswaffen
Bei Sicherheitsdienstleistungen dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden,
die in Deutschland zugelassen und ordnungsgemäß angemeldet sind.
Besteht der Verdacht auf Mängel, müssen Waffen sofort überprüft werden.
Unabhängig davon ist mindestens einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung
durch einen Sachkundigen erforderlich.
Reparaturen oder Instandsetzungen dürfen nur von dazu befugten Personen
durchgeführt werden (z.B. Büchsenmacher).
Das Bereithalten und Führen von Schreckschuss- oder Gasschusswaffen
im Sicherheitsdienst ist grundsätzlich verboten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaff en bei Verdacht auf Mängel, min destens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaff en nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 Waff engesetz (Waff G) erfolgt.
(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaff en ist bei der Durchfüh rung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.
Führen von Schusswaffen und Munition
Schusswaffen müssen in geeigneten Tragevorrichtungen geführt werden,
damit sie nicht herausfallen oder abrutschen können
(z.B. sicheres Holster).
Munition darf nicht lose mitgeführt werden,
da sie sonst verloren gehen kann.
Beim Führen müssen Schusswaffen grundsätzlich gesichert oder gesperrt sein.
Erst bei der tatsächlichen Nutzung dürfen sie entsichert werden.
(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.
(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befi nden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.
(4) Geführte Schusswaff en mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.
(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.
Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtung
Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand übergeben werden,
also ohne Munition in der Waffe.
Der Mitarbeiter, der die Waffe übernimmt,
muss den Ladezustand selbst kontrollieren
und die Waffe auf Mängel prüfen.
Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht benutzt werden.
Das Laden und Entladen von Schusswaffen darf nur über einer
geeigneten Kugelfangeinrichtung erfolgen
(z.B. Sandgrube).
Beim Umgang mit der Waffe ist immer darauf zu achten,
dass keine andere Person durch einen unbeabsichtigten Schuss
gefährdet wird.
(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waff e zu überzeugen und die se auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.
(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waff e nicht geführt werden. Vor einer Wiederver wendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.
(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaff en müssen diese an sicherem Ort auf eine ge eignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waff e hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Schusswaffen und Munition müssen grundsätzlich getrennt voneinander
aufbewahrt werden.
Mindestens sind dafür Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss zu verwenden.
Der Schutz vor Abhandenkommen und dem Zugriff durch Unbefugte
muss jederzeit gewährleistet sein.
Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand gelagert werden.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufb ewahrung von Schusswaff en und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waff en und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewährleisten.
(2) Die Aufb ewahrung von Schusswaff en und Munition muss in verschlossenen Einrichtun gen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaff en dürfen nur im entladenen Zustand aufb ewahrt wer den.
Eignung für Geldtransporte
Für Geldtransporte darf der Unternehmer nur Mitarbeiter einsetzen,
die dafür besonders geeignet sind.
Die Mitarbeiter müssen mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig
sowie für diese Aufgabe ausgebildet und eingewiesen sein.
Da Geldtransporte ein besonders hohes Gefährdungspotenzial haben,
gelten hierfür spezielle Arbeitsschutzvorschriften.
Geldtransporte durch Boten
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Geldtransporte in öffentlichen Bereichen
grundsätzlich von mindestens zwei Mitarbeitern durchgeführt werden.
Eine Person transportiert das Geld, die andere sichert den Boten ab.
Dies gilt auch für Wege zwischen Transportfahrzeug und Übergabe- bzw. Übernahmestelle.
Ausnahmen:
• wenn das Geld unauffällig in ziviler Kleidung getragen wird
• wenn der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist
• wenn der Anreiz für Überfälle durch technische Maßnahmen deutlich reduziert wird
• wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies für Außenstehende erkennbar ist
Geldbehältnisse müssen gut handhabbar sein (nicht zu groß oder zu schwer).
Das Behältnis darf nicht fest mit dem Boten verbunden sein
(z. B. keine Fixierung durch Handschellen).
(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn
• das Geld unauff ällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,
• der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,
• der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende
deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird
oder
• ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch
Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.
(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein.
Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
(DGUV Vorschrift 1, ASR A1.3, DGUV Vorschrift 23)
gelten als Ordnungswidrigkeiten.
Diese Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
§ 3,
§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2,
§ 5 Satz 1 oder 3,
§ 6 Abs. 2,
§§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,
§§ 9, 10 Abs. 1, 3, 4 oder 5,
§ 12 Abs. 1 Satz 1,
§ 13,
§ 14 Abs. 1, 2 Satz 2,
§ 15 Abs. 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 17,
§§ 18, 19, 20 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4,
§ 21 Abs. 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2,
§§ 22, 24, 25 Abs. 1, 3 Satz 2,
§ 26 Abs. 1, 3 oder 5 oder
zuwiderhandelt.
