Was versteht man unter dem Bürgerlichen Recht?
Das Bürgerliche Recht ist ein Teil des Privatrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Privatpersonen, also zwischen Bürgern. Dabei geht es um Rechte und Pflichten aus dem täglichen Leben, zum Beispiel bei einem Kaufvertrag, einem Arbeitsverhältnis oder bei Eigentumsfragen. Die dafür geltenden Regeln sind im Bürgerlichen Recht festgelegt.
Um die verschiedenen Lebensbereiche besser zu ordnen, wird das Bürgerliche Recht in mehrere Bereiche unterteilt:
1. Allgemeiner Teil
2. Schuldrecht
3. Sachenrecht
4. Erbrecht
5. Familienrecht
Für die Sachkundeprüfung § 34a GewO ist vor allem das Wissen über ausgewählte Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von Bedeutung.
Was gilt rechtlich als Sache?
Die Definition des Begriffs „Sache“ findet sich in § 90 BGB und ist wichtig für das Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nach dem Gesetz sind nur körperliche Gegenstände Sachen. Dazu zählen feste Gegenstände wie zum Beispiel ein Buch, ein Laptop oder ein Stein, flüssige Stoffe wie Wasser oder Reinigungsmittel sowie gasförmige Stoffe, etwa Gas in einer Gasflasche. Sachen können beweglich sein (z. B. ein Ball) oder unbeweglich (z. B. ein fest montierter Zigarettenautomat).
Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, werden rechtlich jedoch wie Sachen behandelt. Licht, Elektrizität oder Wärme gelten ebenfalls nicht als Sachen. Auch der Körper eines lebenden Menschen ist keine Sache.
An Sachen kann man Eigentum oder Besitz haben.
Eigentum und Eigentümer im rechtlichen Zusammenhang
Das Recht auf Eigentum ist in Artikel 14 Grundgesetz geschützt.
Im § 903 BGB wird Eigentum näher geregelt.
Eigentum bedeutet das uneingeschränkte Recht, über eine Sache frei zu verfügen und auf sie einzuwirken. Dazu gehört auch das Recht, andere Personen von der Nutzung auszuschließen.
Der Eigentümer hat damit die rechtliche Sachherrschaft über die Sache.
Es ist auch möglich, dass mehrere Personen Eigentümer einer Sache sind. Kaufen zum Beispiel zwei Personen gemeinsam ein Auto, sind beide Miteigentümer.
Er ist nun Eigentümer dieser Playstation. Simon der sich keine neue Playstation leisten kann, leiht sich die Konsole bei Timo für eine Woche aus. Nun hat Simon zwar die Konsole für eine Woche, dennoch ist Timo der Eigentümer, da ihm die Playstation gehört und er entscheiden kann, was damit passiert. Außerdem kann er die Konsole jederzeit von Simon zurückverlangen.
Rechtliche Bedeutung von Besitz und Besitzer
Besitz bedeutet, dass jemand eine Sache tatsächlich bei sich hat oder benutzen kann. Das steht in § 854 BGB. Besitzer ist also die Person, die gerade die Kontrolle über eine Sache hat, zum Beispiel weil sie die Sache in der Hand hält oder nutzt.
Hat der Eigentümer die Sache selbst, ist er gleichzeitig Eigentümer und Besitzer. Das nennt man Eigenbesitz. Hat der Eigentümer die Sache aber jemand anderem gegeben, zum Beispiel geliehen, dann ist diese andere Person der Besitzer. Das nennt man Fremdbesitz.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Zu Hause gefällt die Hose ihrer Tochter Mia besonders gut.
Am nächsten Tag leiht Laura die Hose an Mia aus, damit sie sie zu einem Treffen mit Freundinnen tragen kann. Mia ist nun Besitzerin der Hose, da sie die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Laura bleibt Eigentümerin und hat weiterhin die rechtliche Sachherrschaft.
Erst nachdem er die Dose an der Kasse bezahlt hat, wird er auch Eigentümer der Ware.
Was ist eine Besitzdienerschaft und wer ist ein Besitzdiener?
In § 855 BGB ist geregelt, was Besitzdienerschaft ist.
Ein Besitzdiener ist eine Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache oder Rechte (z. B. Hausrecht) für den Besitzer ausübt. Dabei ist der Besitzdiener dem Besitzer weisungsgebunden und muss stets in dessen Interesse handeln.
Eigene Entscheidungen gegen den Willen des Besitzers sind nicht zulässig, z. B. jemanden aus einem Gebäude zu verweisen, obwohl der Besitzer den Aufenthalt dieser Person erlaubt hat.
Dabei muss sie stets im Sinne des Besitzers handeln und dessen Weisungen befolgen. Während dieses Einsatzes ist die ProSec GmbH Besitzdiener.
Was bedeutet vorsätzliches und fahrlässiges Handeln?
Vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn jemand bewusst und gewollt handelt und dabei weiß, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Die Handlung erfolgt also mit voller Absicht.
Fahrlässiges Handeln bedeutet, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Die Handlung geschieht ohne Absicht, jedoch durch Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit.
Was versteht man unter Widerrechtlichkeit und Rechtswidrigkeit?
Die Begriffe widerrechtlich und rechtswidrig meinen inhaltlich dasselbe.
Im Zivilrecht spricht man von widerrechtlich, während im Strafrecht der Ausdruck rechtswidrig genutzt wird.
Beide Begriffe beschreiben ein Verhalten, das nicht mit der geltenden Rechtsordnung vereinbar ist. Eine Handlung gilt als widerrechtlich oder rechtswidrig, wenn kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund gegeben ist.
Was bedeutet verbotene Eigenmacht im rechtlichen Sinn?
Die Regelung zur verbotenen Eigenmacht ist in § 858 BGB enthalten.
Man unterscheidet dabei zwei Erscheinungsformen:
Besitzentziehung – jemandem wird der Besitz vollständig weggenommen, z. B. durch einen Diebstahl.
Besitzstörung – der Besitz wird beeinträchtigt oder beeinträchtigend beeinflusst, z. B. durch eine Sachbeschädigung.
Sowohl eine Besitzstörung als auch eine Besitzentziehung stellen grundsätzlich eine widerrechtliche Handlung dar, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Durch dieses Verhalten wird Markus in seinem Besitz beeinträchtigt. Die Jugendlichen üben somit eine verbotene Eigenmacht in Form einer Besitzstörung aus.
Daraufhin fordert der Türsteher Kevin auf, den Club sofort zu verlassen. Kevin ignoriert die Anweisung, geht stattdessen zur Bar, kauft sich ein Bier und feiert weiter.
Durch dieses Verhalten begeht Kevin eine verbotene Eigenmacht in Form einer Besitzstörung.
Damit begeht der Täter L. eine verbotene Eigenmacht in Form der Besitzentziehung.
Was versteht man unter dem Fundrecht?
Wer einen verlorenen Gegenstand findet, ist verpflichtet, den Fund dem Berechtigten mitzuteilen, etwa dem Eigentümer oder demjenigen, der die Sache verloren hat.
Ist keine berechtigte Person bekannt, muss der Fund bei der zuständigen Stelle gemeldet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Wert des Gegenstandes weniger als 10 Euro beträgt.
Wird der Fund nicht ordnungsgemäß gemeldet, liegt in der Regel der Straftatbestand der Unterschlagung vor.
Bei herrenlosen Gegenständen besteht keine Anzeigepflicht nach § 965 BGB. Dazu zählen Sachen ohne Eigentümer und ohne Besitzer, zum Beispiel entsorgte Zeitungen oder Pfanddosen im Abfall.
Der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn in Höhe von etwa 3 bis 5 Prozent (§ 971 BGB).
Was versteht man unter dem Hausrecht?
Das Hausrecht bedeutet, dass man entscheiden darf, wer sich in einem bestimmten Bereich aufhalten darf und wer nicht.
Es gibt kein einzelnes Gesetz, in dem das Hausrecht direkt steht. Es ergibt sich aus mehreren Regeln:
Artikel 2 GG – Man darf selbst bestimmen, was im eigenen Bereich passiert.
Artikel 13 GG – Die Wohnung ist geschützt, man entscheidet, wer hinein darf.
Artikel 14 GG – Eigentum ist geschützt, ohne Eigentum kein Hausrecht.
§ 903 BGB – Der Eigentümer darf andere ausschließen.
§ 123 StGB – Wer gegen den Willen bleibt, begeht Hausfriedensbruch.
Als er die Wohnungstür schließen will, stellt Herr Demir seinen Fuß in den Türrahmen, drückt die Tür auf und drängt Herrn König bis ins Wohnzimmer. Daraufhin schiebt Herr König Herrn Demir zurück vor die Tür und schließt diese.
Herr König macht damit von seinem Hausrecht Gebrauch und entscheidet, dass Herr Demir seine Wohnung nicht betreten darf.
Was sind Personengruppen im Recht?
Minderjährige: Personen unter 18 Jahren
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen von 14 bis unter 18 Jahren
Heranwachsende: Personen von 18 bis unter 21 Jahren
Erwachsene: Personen ab 21 Jahren
Unerlaubte Handlung und Pflicht zum Schadensersatz
Durch das Verhalten von Menschen entstehen manchmal Schäden, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall. Für solche Fälle regelt § 823 BGB, wann Schadensersatz zu leisten ist.
Wer einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich einen Schaden zufügt, etwa an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Besitz, muss den entstandenen Schaden ersetzen. Dieses Verhalten nennt man eine unerlaubte Handlung.
Grundsätzlich muss dabei nur der Zustand wiederhergestellt werden, der vor dem Schaden bestand.
Handelt die schädigende Person nicht rechtswidrig, also mit einem Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr), besteht keine Pflicht zum Schadensersatz.
Unerlaubte Handlung – Minderjährige
Erwachsene haften ab dem 18. Lebensjahr vollständig für Schäden, die sie verursachen.
Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) gelten besondere Regeln:
Kinder bis 7 Jahre
→ keine Haftung für verursachte Schäden.
Kinder von 7 bis 10 Jahren
→ grundsätzlich haftbar, nicht jedoch für Schäden bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen, außer bei Vorsatz.
Jugendliche bis unter 18 Jahre
→ haftbar für Schäden, wenn sie die nötige Einsicht in ihr Fehlverhalten hatten.
Fehlt diese Einsicht, besteht keine Haftung.
Grundsätzlich stehen Minderjährige unter Aufsicht.
Verletzt die aufsichtspflichtige Person diese Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, muss sie den Schaden ersetzen.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Haftung des Tierhalters
Grundsätzlich ist der Tierhalter für alle Schäden verantwortlich, die durch sein Tier verursacht werden.
Eine Haftung entfällt jedoch, wenn das Tier beruflich eingesetzt wird und der Halter die notwendige Sorgfalt bei Beaufsichtigung und Führung eingehalten hat oder der Schaden trotz sorgfältigen Verhaltens nicht verhindert werden konnte.
Rechtsgüter im bürgerlichen Recht
Rechtsgüter sind Interessen eines Menschen, die durch das Recht besonders geschützt werden.
Zu den wichtigsten Rechtsgütern zählen – nach ihrer Bedeutung geordnet:
1. Leben und körperliche Unversehrtheit
2. Gesundheit
3. Persönliche Freiheit
4. Eigentum
5. Besitz
6. Ehre
Rechtliche Rechtfertigungsgründe
Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es bestimmte Regelungen, auf die sich Sicherheitsmitarbeiter ebenso wie andere Personen in besonderen Situationen berufen können. Diese Regelungen nennt man Rechtfertigungsgründe.
Sie bewirken, dass eine Handlung, die normalerweise widerrechtlich wäre, rechtlich erlaubt ist.
Zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen gehören:
§ 227 BGB – Notwehr
§ 228 BGB – Verteidigender Notstand
§ 229 BGB – Allgemeine Selbsthilfe
§ 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers
§ 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 904 BGB – Angreifender Notstand
Weitere wichtige Vorschriften sind:
§ 127 StPO – Vorläufige Festnahme
§ 32 StGB – Notwehr
§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
Diese Vorschriften können eine Handlung rechtmäßig machen, obwohl sie ohne Rechtfertigungsgrund verboten wäre.
Notwehr nach § 227 BGB
Wer in Notwehr handelt, begeht keine rechtswidrige Tat.
Notwehr ist eine Verteidigung, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder von einer anderen Person abzuwehren.
Begriffe einfach erklärt:
Angriff: Eine drohende oder tatsächliche Verletzung eines Rechtsgutes durch einen Menschen
Gegenwärtig: Der Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch an
Rechtswidrig: Der Angreifer verstößt gegen das Gesetz und hat keinen Rechtfertigungsgrund
Tat: Eine Straftat
Erforderlich: Die Verteidigung muss geeignet und notwendig sein, um den Angriff sofort zu beenden
Geboten: Die Verteidigung darf nicht in einem krassen Missverhältnis stehen
→ nicht geboten z. B. bei absichtlicher Provokation
Ziel der Notwehr ist es, den Angriff so schnell wie möglich zu stoppen.
Bei der Verteidigung ist immer das mildeste geeignete Mittel zu wählen, das den Angriff wirksam beendet.
Alle Rechtsgüter sind notwehrfähig, z. B.:
Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz, Ehre.
Notwehr ist sowohl im BGB als auch im StGB geregelt:
BGB: schützt vor zivilrechtlichen Folgen (z. B. Schadensersatz)
StGB: schützt vor strafrechtlichen Folgen (z. B. Körperverletzung)
Notwehr bedeutet Verteidigung für sich selbst.
Nothilfe ist Notwehr zugunsten einer anderen Person.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Allgemeine Selbsthilfe nach §229 BGB
Nach § 229 BGB ist Selbsthilfe erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In solchen Fällen darf man:
• eine Sache an sich nehmen, beschädigen oder zerstören,
• eine Person, die fluchtverdächtig ist, festhalten,
• Widerstand einer Person beseitigen, wenn diese eine Handlung dulden muss.
Dies ist jedoch nur zulässig, wenn:
• staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist und
• ohne sofortiges Handeln die Durchsetzung eines Anspruchs wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.
Das Recht aus § 229 BGB kann auch vertraglich auf andere Personen übertragen werden, zum Beispiel auf einen Sicherheitsdienst.
Da kein Mitarbeiter der Polizei sofort erreichbar ist und die Gefahr besteht, dass der Schaden nicht mehr geltend gemacht werden kann, hält Tobias Frau Sommer kurz an, um ihre Identität festzustellen. Ohne dieses Eingreifen hätte das Geschäft den Schaden selbst tragen müssen.
Frau Meier verlässt ihr Geschäft und hält das Kind kurz fest. Anschließend verständigt sie die Polizei, um den Namen des Kindes zu erfahren und klären zu können, wie der entstandene Schaden ersetzt wird.
Das Festhalten war rechtmäßig, da ein durchsetzbarer Anspruch wegen der beschädigten Scheibe bestand und keine sofortige polizeiliche Hilfe verfügbar war. Ohne dieses Eingreifen hätte Frau Meier möglicherweise selbst für die Reparaturkosten aufkommen müssen.
Selbsthilfe des Besitzers nach §859 BGB
Nach § 859 BGB darf sich der Besitzer einer Sache gegen eine verbotene Eigenmacht wehren. Das bedeutet gegen eine Besitzstörung oder einen Besitzentzug. Wenn es nötig ist, darf dabei auch Gewalt eingesetzt werden. Das nennt man Besitzwehr.
Wird dem Besitzer eine Sache weggenommen, darf er sie dem Täter, wenn dieser auf frischer Tat betroffen wird, ebenfalls notfalls mit Gewalt wieder zurückholen. Das nennt man Besitzkehr.
Dabei gilt immer:
Die eingesetzten Mittel müssen verhältnismäßig sein. Gewalt darf also nur so weit angewendet werden, wie es unbedingt erforderlich ist.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Daraufhin tritt Frau Becker dem Täter auf den Fuß, sodass dieser von ihr ablässt.
Frau Becker handelt hier im Rahmen der Besitzwehr nach § 859 BGB und verteidigt ihren Besitz rechtmäßig.
Frau Lehmann handelt in diesem Fall im Rahmen der Besitzkehr nach § 859 BGB und erlangt ihren Besitz rechtmäßig zurück.
Selbsthilfe des Besitzerdieners nach §860 BGB
Nach § 860 BGB hat der Besitzdiener die gleichen Abwehrrechte wie der Besitzer nach § 859 BGB.
Das bedeutet: Er darf sich gegen eine verbotene Eigenmacht wehren, also gegen eine Besitzstörung oder einen Besitzentzug. Wenn es erforderlich ist, darf er dabei auch Gewalt anwenden. Der Besitzdiener darf somit Besitzwehr und Besitzkehr ausüben, so als wäre er selbst der Besitzer.
Dabei gilt immer:
Die eingesetzten Mittel müssen verhältnismäßig sein.
Defensivnotstand / verteidigender Notstand – §228 BGB
Beim Defensivnotstand geht die Gefahr
nicht von einem Menschen aus,
sondern von einer Sache oder einem Tier.
§228 BGB erlaubt es,
eine Sache zu beschädigen oder zu zerstören,
um eine gegenwärtige Gefahr
von sich oder einer anderen Person abzuwenden.
Ein Beispiel ist,
einen angreifenden Hund
durch einen Tritt zu vertreiben.
Wichtig ist dabei die Abwägung der Rechtsgüter.
Die Maßnahme darf nicht unverhältnismäßig sein
und muss in einem angemessenen Verhältnis
zur drohenden Gefahr stehen.
Nicht erlaubt wäre zum Beispiel,
den Baum des Nachbarn abzusägen,
nur weil Blätter in den eigenen Garten fallen.
Frau Kramer muss keinen Schadensersatz leisten, da sie im Rahmen des Defensivnotstands gehandelt hat.
Aggressivnotstand nach §904 BGB
Nach § 904 BGB darf der Eigentümer es nicht verbieten, dass eine andere Person seine Sache beschädigt oder zerstört, wenn diese Sache benötigt wird, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
Voraussetzung ist, dass der Schaden, der durch die Gefahr droht, deutlich größer ist als der Schaden, der an der Sache des Eigentümers entsteht.
Grundsätzlich muss die Person, die die fremde Sache beschädigt oder zerstört, Schadensersatz leisten. Dieser Anspruch kann jedoch gegenüber der Person geltend gemacht werden, die die Gefahr verursacht hat.
Verhältnismäßiger Einsatz von Mitteln
Wenn man in die Rechte anderer eingreift oder einen Rechtfertigungsgrund nutzt, muss immer geprüft werden, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass das eingesetzte Mittel nicht über das Notwendige hinausgehen darf.
Zur Beurteilung helfen vier Fragen:
• Dient die Maßnahme einem rechtmäßigen Ziel?
• Kann die Maßnahme dieses Ziel überhaupt erreichen?
• Ist sie notwendig oder gäbe es ein milderes, gleich wirksames Mittel?
• Stehen Nutzen und Nachteile in einem angemessenen Verhältnis?
Grundsatz des Schikaneverbots
Das Schikaneverbot ist in § 226 BGB geregelt. Danach darf ein Recht nicht so ausgeübt werden, dass dadurch absichtlich ein Schaden bei einer anderen Person entsteht.
Einfach gesagt:
Man darf ein bestehendes Recht nicht missbrauchen, nur um andere zu ärgern, zu benachteiligen oder zu schädigen.
Da Lukas mehrfach zu seinem Zelt zurückgeht, muss er fast stündlich durch die Kontrolle. Jedes Mal wird er von Timo etwa 20 Minuten aufgehalten.
Dieses Verhalten stellt eine reine Schikane dar und ist rechtlich nicht zulässig, da Timo sein Recht missbräuchlich ausübt.
Bürgerliches Recht – Was ist das?
Das Bürgerliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen in Deutschland. Es definiert Rechte, Pflichten und Ansprüche im täglichen Leben.
Was ist eine Sache?
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand, der von Menschen genutzt oder besessen werden kann.
Eigentum – Eigentümer
Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfügen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Besitz – Besitzer
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Der Besitzer muss nicht Eigentümer sein.
Besitzdienerschaft – Besitzdiener
Ein Besitzdiener übt Besitz für den Besitzer aus, z.B. ein Arbeitnehmer, der das Eigentum seines Arbeitgebers verwaltet.
Vorsätzlich / Fahrlässig
Vorsätzlich handelt, wer eine Tat bewusst begeht. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt.
Widerrechtlich / Rechtswidrig
Widerrechtlich oder rechtswidrig ist eine Handlung, die gegen das Gesetz oder die Rechte Dritter verstößt.
Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand ohne Erlaubnis des Eigentümers in dessen Rechte eingreift.
Fundrecht
Das Fundrecht regelt den Umgang mit verlorenen Sachen.
Hausrecht
Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks darf Regeln für dessen Nutzung festlegen.
Personengruppen
Personen können in Minderjährige, Volljährige, Eigentümer, Besitzer oder besondere Gruppen unterteilt werden, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben.
Bürgerliches Recht – Was ist das?
Das Bürgerliche Recht (auch Zivilrecht) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und betrifft alltägliche Dinge wie Verträge, Besitz, Eigentum, Schadenersatz und Privatrechte.
Was ist eine Sache?
Eine Sache ist nach §90 BGB jeder körperliche Gegenstand, also alles, was man anfassen kann. Dazu gehören bewegliche und unbewegliche Sachen.
Eigentum – Eigentümer
Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Er darf über die Sache frei bestimmen, verkaufen, verschenken oder verändern.
Besitz – Besitzer
Besitz bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Der Besitzer muss nicht der Eigentümer sein.
Besitzdienerschaft – Besitzdiener
Ein Besitzdiener hat tatsächliche Kontrolle, aber nicht im eigenen Namen, sondern für einen anderen. Er ist Weisungen unterworfen.
vorsätzlich / fahrlässig
Vorsatz: jemand will den Schaden oder nimmt ihn bewusst in Kauf.
Fahrlässigkeit: jemand verletzt die Sorgfaltspflicht, ohne den Schaden zu wollen.
widerrechtlich / rechtswidrig
Beide Begriffe bedeuten „nicht erlaubt“. Im BGB meint „widerrechtlich“ meist einen Eingriff ohne Berechtigung.
Verbotene Eigenmacht
Wer einem anderen den Besitz ohne Erlaubnis entzieht oder stört, begeht verbotene Eigenmacht (§858 BGB).
Fundrecht
Wer eine verlorene Sache findet, hat Pflichten: Abgabe an den Besitzer oder Fundbüro. Finderlohn ist möglich.
Hausrecht
Der Hausrechtsinhaber bestimmt, wer die Räume betreten darf. Er kann Personen verweisen oder ein Hausverbot aussprechen.
Personengruppen
Im BGB gibt es natürliche Personen, juristische Personen und geschäftsunfähige bzw. beschränkt geschäftsfähige Personen.
Unerlaubte Handlung / Schadensersatzpflicht
Wer eine rechtswidrige Handlung begeht und einen Schaden verursacht, muss diesen ersetzen (§823 BGB).
Unerlaubte Handlung – Minderjährige
Minderjährige haften nur eingeschränkt. Entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit.
Tierhalterhaftung
Tierhalter haften für Schäden, die ihr Tier verursacht (§833 BGB).
Rechtsgüter
Rechtsgüter sind geschützte Werte wie Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit.
Rechtfertigungsgründe
Rechtfertigungsgründe machen eine Handlung trotz Eingriff in Rechte rechtmäßig, z.B. Notwehr oder Notstand.
Notwehr – §227 BGB
Notwehr ist die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff. Die Handlung muss erforderlich und angemessen sein.
Allgemeine Selbsthilfe – §229 BGB
Erlaubt ist Selbsthilfe, wenn staatliche Hilfe zu spät käme, z.B. Festhalten eines Diebes bis Polizei eintrifft.
Selbsthilfe des Besitzers – §859 BGB
Der Besitzer darf Besitzentziehungen sofort rückgängig machen. Auch „verbotene Eigenmacht“ darf abgewehrt werden.
Selbsthilfe des Besitzdieners – §860 BGB
Besitzdiener wie Sicherheitsmitarbeiter dürfen Angriffe auf den Besitz ihres Auftraggebers abwehren.
Defensivnotstand – §228 BGB
Man darf eine Sache beschädigen, wenn von ihr eine Gefahr ausgeht und dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
Aggressivnotstand – §904 BGB
Man darf fremde Sachen nutzen oder beschädigen, um eine akute Gefahr abzuwehren, wenn der Nutzen größer ist als der Schaden.
Verhältnismäßigkeit der Mittel
Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Nicht mehr tun als nötig.
Schikaneverbot
Niemand darf seine Rechte ausschließlich dazu benutzen, einem anderen zu schaden (§226 BGB).
