Die wichtigsten Straftaten
Für den Sicherheitsdienst sind insbesondere folgende Straftatbestände von Bedeutung:
• Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
• Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
• Amtsanmaßung (§ 132 StGB)
• Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB)
• Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
• Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
• Meineid (§ 154 StGB)
• Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
• Beleidigung (§ 185 StGB)
• Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
• Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
• Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
• Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
Körper- und Freiheitsdelikte:
• Körperverletzung (§ 223 StGB)
• Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
• Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
• Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
• Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
• Nötigung (§ 240 StGB)
• Bedrohung (§ 241 StGB)
Vermögens- und Eigentumsdelikte:
• Diebstahl (§ 242 StGB)
• Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
• Diebstahl mit Waffen / Bandendiebstahl / Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB)
• Unterschlagung (§ 246 StGB)
• Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)
• Raub (§ 249 StGB)
• Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
• Erpressung (§ 253 StGB)
• Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
• Begünstigung (§ 257 StGB)
• Strafvereitelung (§ 258 StGB)
• Hehlerei (§ 259 StGB)
• Betrug (§ 263 StGB)
• Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
• Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Sachdelikte:
• Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
• Brandstiftung (§ 306 StGB)
Diese Straftaten treten im Arbeitsalltag von Sicherheitskräften besonders häufig auf und sind daher prüfungs- und praxisrelevant.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• in eine Wohnung, Geschäftsräume, ein befriedetes Besitztum oder
in abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs
• unbefugt eindringt
oder
• sich ohne Erlaubnis dort aufhält und
• sich trotz Aufforderung eines Berechtigten nicht entfernt
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Kurze Zeit später schiebt Nina den Zaun im Raucherbereich zur Seite und betritt erneut den Hausrechtsbereich. Damit begeht sie Hausfriedensbruch.
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
Objektiver Tatbestand
Strafbar ist, wer
• in einer Art und Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen,
mit der Begehung schwerer Straftaten droht, z. B.:
• Landfriedensbruch
• Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
• Raub
• vergleichbare schwere Straftaten
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
Amtsanmaßung nach § 132 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• ohne Befugnis Aufgaben eines öffentlichen Amtes übernimmt
(z. B. sich als Polizei oder Ordnungsamt ausgibt)
oder
• unberechtigt eine Handlung vornimmt, die ausschließlich Amtsträgern zusteht
(z. B. Strafzettel für falsch parkende Fahrzeuge ausstellt)
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
Damit übt Max unbefugt ein öffentliches Amt aus und begeht Amtsanmaßung.
Missbrauch von Titeln nach § 132a StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer ohne Berechtigung
• Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt
• geschützte Berufsbezeichnungen benutzt (z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater)
• sich als öffentlich bestellter Sachverständiger bezeichnet
• Uniformen, Amtskleidung oder Amtsabzeichen trägt
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Damit begeht Herr Becker einen Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen nach § 132a StGB.
Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar ist, wer zuverlässig Kenntnis von der Planung schwerer Straftaten erhält, zu einem Zeitpunkt, an dem Tat oder Erfolg noch verhindert werden können, und dennoch keine Meldung bei einer zuständigen Stelle (z. B. Polizei) oder beim Bedrohten macht.
Beispiele:
• geplanter Angriffskrieg
• geplanter Mord
• geplanter Raub
• vergleichbare schwere Straftaten
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
1. (weggefallen)
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Trotz dieses Wissens informiert Laura weder die Bank noch die Polizei.
Unwahre Aussage ohne Eid § 153 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar macht sich, wer
• vor Gericht oder einer anderen zur Zeugenvernehmung befugten Stelle
(nicht z. B. bei einer polizeilichen Vernehmung)
• als Zeuge
• ohne Eid eine falsche Aussage macht
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
Damit begeht Marc eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB.
Meineid nach § 154 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar macht sich, wer
• vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden berechtigten Stelle aussagt
• dabei vereidigt ist
• eine falsche Aussage macht
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Einordnung
• Verbrechen
Versuch
• strafbar
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Damit begeht Michael einen Meineid nach § 154 StGB.
Unberechtigte Beschuldigung einer Person § 164 StGB
§ 164 StGB – Falsche Verdächtigung
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• eine andere Person gegenüber einer Behörde oder öffentlich
• obwohl er weiß, dass der Vorwurf nicht stimmt
• einer rechtswidrigen Tat beschuldigt
• um ein behördliches Verfahren oder eine Maßnahme (z. B. Festnahme) gegen diese Person herbeizuführen
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Aufgrund dieser Anzeige dringt die Polizei gewaltsam in Lauras Wohnung ein, um eine Durchsuchung durchzuführen.
Sabrina begeht damit eine falsche Verdächtigung, da sie Laura wider besseren Wissens einer Straftat beschuldigt, um ein behördliches Verfahren auszulösen.
Beleidigung nach § 185 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• eine andere Person
• durch Worte, Schrift, Bilder oder eine Tätlichkeit
• in ihrer Ehre herabsetzt oder missachtet
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
• oder Geldstrafe
Bei Beleidigung durch eine Tätlichkeit
• Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Karl fühlt sich dadurch persönlich angegriffen und in seiner Ehre verletzt.
Unbefugte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes § 201 StGB
§ 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer unbefugt
• das nicht öffentlich gesprochene Wort einer anderen Person aufzeichnet
• eine solche Aufnahme benutzt oder an Dritte weitergibt
• ein Gespräch abhört, das nicht für seine Kenntnis bestimmt ist
• ein abgehörtes oder aufgezeichnetes Gespräch öffentlich mitteilt
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Geldstrafe
• oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Später verwendet Sebastian die Tonaufnahme, um seine Ex-Partnerin unter Druck zu setzen.
Damit verletzt Sebastian die Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 StGB.
Unzulässige Bildaufnahmen im privaten Bereich nach § 201a StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer den höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person verletzt, indem er
• ohne Erlaubnis Bildaufnahmen von einer Person anfertigt oder überträgt, die sich in einer Wohnung oder in einem vergleichbar geschützten Raum befindet
• ohne Befugnis Aufnahmen erstellt oder verbreitet, die eine hilflose Lage der betroffenen Person zeigen
• solche Bildaufnahmen verwendet oder anderen zugänglich macht
• rechtmäßig hergestellte Aufnahmen ohne Zustimmung an Dritte weitergibt
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Geldstrafe
• oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht
5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Diese Bilder will Patrick später nutzen, um seine Ex-Partnerin damit zu konfrontieren. Damit verletzt er den höchstpersönlichen Lebensbereich durch unbefugte Bildaufnahmen.
Unbefugtes Öffnen oder Lesen fremder Briefe nach § 202 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• einen verschlossenen Brief oder ein anderes Schriftstück öffnet,
• obwohl dieses nicht für seine Kenntnis bestimmt ist
• oder sich ohne Öffnen Kenntnis vom Inhalt verschafft (z. B. durch Durchleuchten)
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Geldstrafe
• oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
Waldemar hat Interesse an Sibylle aus der Rechtsabteilung und möchte gerne wissen, was in dem Brief für Sibylle steht. Daher öffnet Waldemar den Brief erst vorsichtig, liest den Text und verschließt den Brief danach wieder vorsichtig.
Unbefugter Zugriff auf geschützte Daten nach § 202a StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• sich selbst oder einer anderen Person
• ohne Berechtigung Zugang zu Daten verschafft,
• die nicht für ihn bestimmt sind
• und besonders gegen unbefugten Zugriff gesichert sind (z. B. durch ein Passwort),
• indem er diese Sicherung überwindet (z. B. durch Hacken)
Bei den Daten handelt es sich ausschließlich um digital gespeicherte Daten.
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Geldstrafe
• oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Körperliche Misshandlung nach § 223 StGB
§ 223 StGB – Körperverletzung
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• eine andere Person
• körperlich misshandelt, also deren körperliches Wohlbefinden beeinträchtigt
• oder die Gesundheit schädigt, indem er eine körperliche Verletzung verursacht
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Der Versuch ist strafbar.
Damit begeht Marco eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB.
Körperverletzung mit gefährlichen Mitteln nach § 224 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer eine Körperverletzung begeht
• durch das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
• unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
• durch einen hinterlistigen Überfall
• gemeinsam mit einer anderen Person
• oder durch eine Behandlung, die das Leben gefährden kann
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
Merksatz:
Gefährliche Körperverletzung = Art der Tat (§ 224 StGB).
Schwere Körperverletzung = Folgen der Tat (§ 226 StGB).
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Durch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs begeht Daniel eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.
Körperverletzung mit schweren Folgen nach § 226 StGB
Objektiver Tatbestand
Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine Körperverletzung dazu führt, dass das Opfer
• das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert
• ein wichtiges Körperglied verliert oder dieses dauerhaft nicht mehr benutzen kann (z. B. ein Bein)
• dauerhaft erheblich entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
Einordnung
• Verbrechen
Versuch
• strafbar
Unterschied zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung
• Die gefährliche Körperverletzung beschreibt die Art und Weise der Tatbegehung
• Die schwere Körperverletzung beschreibt die schweren und dauerhaften Folgen der Tat
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Infolge der Tat verliert Nadine das Sehvermögen auf beiden Augen. Damit liegt eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB vor.
Körperverletzung durch Unachtsamkeit nach § 229 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• durch mangelnde Sorgfalt
• einer anderen Person
• eine Körperverletzung verursacht
Subjektiver Tatbestand
• Fahrlässigkeit
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
Timo handelt fahrlässig und begeht damit eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB.
Freiheitsberaubung nach § 239 StG
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• einen anderen Menschen einsperrt
• oder ihn auf andere Weise daran hindert, sich frei zu bewegen
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Damit entzieht Peter Anna ihre Fortbewegungsfreiheit und begeht eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB.
Nötigung nach § 240 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• einen anderen Menschen
• rechtswidrig
• durch Gewalt oder durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel
• zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Bedrohung nach § 241 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• einen anderen Menschen
• mit der Begehung eines Verbrechens
• gegen ihn selbst oder eine ihm nahestehende Person
• bedroht
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Wegnahme fremden Eigentums nach § 242 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• eine fremde Sache, die ihm nicht oder nicht vollständig gehört,
• die beweglich ist,
• einem anderen wegnimmt, also dessen Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet,
• um sich selbst oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Der Versuch ist strafbar.
Damit nimmt Daniel eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht weg und begeht einen Diebstahl nach § 242 StGB.
Schwerwiegender Diebstahl nach § 243 StGB
Objektiver Tatbestand
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn ein Diebstahl begangen wird und dabei
• in einen Raum eingebrochen, eingestiegen oder mit einem falschen Schlüssel bzw. Werkzeug eingedrungen wird oder sich der Täter dort verborgen hält
• eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis oder hinter einer besonderen Sicherung entwendet wird
• der Diebstahl gewerbsmäßig erfolgt
• aus einem Gotteshaus oder einem der Religionsausübung dienenden Raum eine dem Gottesdienst oder der Verehrung dienende Sache gestohlen wird
• ein Gegenstand von besonderer Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder Technik aus einer allgemein zugänglichen Sammlung oder Ausstellung entwendet wird
• die Hilflosigkeit einer Person, ein Unglücksfall oder eine allgemeine Gefahr ausgenutzt wird
• Waffen, Kriegswaffen oder Sprengstoff gestohlen werden
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
In der Nacht nimmt Markus mehrere hochwertige Gegenstände an sich und verlässt das Kaufhaus anschließend durch ein Fenster.
Durch das sich verborgen halten in einem Geschäftsraum und den anschließenden Diebstahl liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor.
Bewaffneter Diebstahl nach § 244 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer einen Diebstahl begeht und dabei
• selbst oder gemeinsam mit einer anderen Person eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt
• als Mitglied einer Bande zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied stiehlt
• in eine Wohnung einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel bzw. anderem Werkzeug eindringt
• oder sich zum Zweck des Diebstahls in der Wohnung verborgen hält
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Damit liegt ein Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB vor.
Unterschlagung nach § 246 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• eine fremde Sache, die ihm nicht oder nicht vollständig gehört,
• die beweglich ist,
• sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet,
• ohne den Gewahrsam eines anderen brechen zu müssen
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung
• Beim Diebstahl erfolgt zunächst eine Wegnahme durch Bruch fremden Gewahrsams
• Bei der Unterschlagung liegt keine Wegnahme vor, da der Täter die Sache bereits besitzt
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Da Claudia die Bücher bereits rechtmäßig besessen hat und sie sich anschließend rechtswidrig zueignet, liegt eine Unterschlagung nach § 246 StGB vor.
Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB
Der Diebstahl oder die Unterschlagung einer geringwertigen Sache wird grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, wenn der Wert der Sache etwa bis 50 Euro beträgt.
Eine Strafverfolgung kann jedoch auch ohne Antrag erfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht.
Diebstahl unter Gewaltanwendung nach § 249 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• gegen eine andere Person Gewalt anwendet oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht
• dadurch eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt
• und dies mit dem Ziel tut, sich selbst oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen
Erläuterung
Raub ist ein Diebstahl, der mit Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben
vor oder während der Wegnahme verbunden ist.
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Einordnung
• Verbrechen
Versuch
• strafbar
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Durch die Gewaltanwendung zur Wegnahme einer fremden Sache begeht Tobias einen Raub nach § 249 StGB.
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird
• gegen eine Person Gewalt anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht
• um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu halten
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Einordnung
• Verbrechen
Versuch
• strafbar
Um im Besitz der gestohlenen Ware zu bleiben, schlägt Kevin dem Detektiv plötzlich ins Gesicht und flüchtet anschließend.
Durch die Gewaltanwendung nach einem Diebstahl auf frischer Tat begeht Kevin einen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB.
§253 StGB – Erpressung
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• eine andere Person
• auf rechtswidrige Weise
• durch Gewalt oder durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel
• zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt
• und dadurch dem Vermögen des Opfers oder eines Dritten einen Nachteil zufügt
• um sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern
Erläuterung
Eine Erpressung ist eine Nötigung, bei der
• ein Vermögensnachteil beim Opfer entsteht
• und ein Vermögensvorteil beim Täter oder einem Dritten eintritt
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Durch die Drohung und die Forderung von Geld begeht T. eine Erpressung.
§255 StGB – Räuberische Erpressung
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• eine Erpressung begeht
• und dabei Gewalt gegen eine Person anwendet
• oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht
Erläuterung
Eine räuberische Erpressung ist eine Erpressung,
• die mit Gewalt
• oder mit einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verbunden ist
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Einordnung
• Verbrechen
Versuch
• strafbar
Durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begeht Tobias eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB.
Unterstützung eines Täters nach der Tat nach § 257 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• einer anderen Person
• die zuvor eine rechtswidrige Tat begangen hat
• bewusst Hilfe leistet
• um den Vorteil aus dieser Tat zu sichern
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• nicht strafbar
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
Laura bringt das Geld in ihr Gartenhaus und versteckt es dort, damit Thomas den Vorteil aus der Straftat behalten kann.
Damit begeht Laura eine Begünstigung nach § 257 StGB.
Umgang mit durch Straftaten erlangten Sachen nach § 259 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• eine Sache
• die eine andere Person durch ein rechtswidriges Vermögensdelikt erlangt hat
• ankauft, sich selbst oder einem Dritten verschafft
• weiterverkauft oder beim Weiterverkauf hilft
• um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Durch das Weiterveräußern von gestohlenen Sachen zur eigenen Bereicherung begeht Lukas eine Hehlerei nach § 259 StGB.
Betrug nach § 263 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• in der Absicht handelt, sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
• dadurch das Vermögen einer anderen Person schädigt
• indem er falsche Tatsachen vorspiegelt
• oder wahre Tatsachen entstellt oder verschweigt
• und dadurch bei dem Opfer einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
An der Kasse bezahlt Markus anschließend nur den niedrigeren Preis und erhält die teuren Schuhe.
Durch das Vortäuschen falscher Tatsachen und den dadurch verursachten Irrtum an der Kasse begeht Markus einen Betrug nach § 263 StGB.
Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGBn
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• sich die Leistung eines Automaten erschleicht
• oder die Leistung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes unbefugt nutzt
• oder die Beförderung mit einem Verkehrsmittel ohne Berechtigung in Anspruch nimmt
• oder sich den Zutritt zu einer Veranstaltung ohne Erlaubnis verschafft
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Damit erschleicht Sandra die Beförderungsleistung eines Verkehrsmittels und begeht eine Straftat nach § 265a StGB.
Herstellung oder Veränderung falscher Urkunden nach § 267 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• mit dem Ziel der Täuschung im Rechtsverkehr
• eine Urkunde herstellt, die nicht echt ist
• oder den Inhalt einer echten Urkunde verändert
• oder eine gefälschte oder verfälschte Urkunde verwendet
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen nach § 303 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer
• rechtswidrig
• eine fremde Sache
• beschädigt, also die Substanz verletzt, sodass die Sache noch nutzbar bleibt
• oder zerstört, sodass die Sache nicht mehr brauchbar ist
• oder das äußere Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und dauerhaft verändert
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
• oder Geldstrafe
Einordnung
• Vergehen
Versuch
• strafbar
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Durch das erhebliche und dauerhafte Verändern des Erscheinungsbildes der fremden Sache liegt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB vor.
Zerstörung von Sachen durch Feuer nach § 306 StGB
Objektiver Tatbestand
Strafbar handelt, wer fremde
• Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, Maschinen, Warenlager
• Kraftfahrzeuge sowie Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
• Wälder, Heiden, Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
• vorsätzlich in Brand setzt
• oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
Strafe
• Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
Einordnung
• Verbrechen
Versuch
• strafbar
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
In der Nacht setzen sie die Wohnhütte von Karl in Brand. Durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines fremden Gebäudes begehen Thomas und Benjamin eine Brandstiftung nach § 306 StGB.
