DGUV Vorschrift 23 – Wach- und Sicherungsdienste

Die DGUV Vorschrift 23 ist eine spezielle Vorschrift der Berufsgenossenschaften für das Sicherheitsgewerbe.

Da Sicherheitsmitarbeiter besonderen Gefahren ausgesetzt sind (z. B. Umgang mit Waffen, Kontakt mit alkoholisierten oder aggressiven Personen), sind besondere Maßnahmen zum Gesundheits- und Unfallschutz erforderlich.

Diese besonderen Schutzmaßnahmen sind in der DGUV Vorschrift 23 geregelt.


Mündliche Prüfungsfragen mit Kurzantworten: Was ist Stress?
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Eignung der Versicherten

Nach §3 DGUV Vorschrift 23 muss der Unternehmer sicherstellen, dass Tätigkeiten im Wach- und Sicherheitsdienst nur von Personen ausgeführt werden, die dafür körperlich und psychisch geeignet sind.

Die eingesetzten Mitarbeiter müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über die für die jeweilige Aufgabe notwendige Ausbildung verfügen (z. B. Waffensachkunde, Erste-Hilfe).

Zusätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, Aufzeichnungen über die Qualifikation und Befähigung der Mitarbeiter zu führen.


§ Gesetzestext - §3 DGUV Vorschrift 23 - Eignung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versi cherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht off ensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.

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Dienstanweisung

Der Unternehmer muss eine Dienstanweisung erstellen. Darin ist festgelegt, dass Mitarbeiter Mängel und besondere Gefahren sofort melden.

Mitarbeiter müssen vor Dienstbeginn und regelmäßig unterwiesen werden. Sie sind verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten und dürfen keine Anweisungen ausführen, die dem Sicherheitsauftrag widersprechen.

Die Dienstanweisung regelt u. a. Rechte und Pflichten, Verschwiegenheit, Eigensicherung, Umgang mit Waffen und das Verbot berauschender Mittel.

Zusätzlich gibt es objektspezifische Dienstanweisungen. Alle Unterweisungen müssen dokumentiert werden.



§ Gesetzestext - §4 DGUV Vorschrift 23 - Dienstanweisung
(1) Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu re geln.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwie sen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren so weit wie möglich zu üben.

(3) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstüt zen und die Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des Auft raggebers befolgen, die dem Sicherungsauft rag entgegenstehen
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Verbot berauschender Mittel

Während der Dienstzeit ist der Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln strikt verboten.

Mitarbeiter müssen ihren Dienst in absolut nüchternem Zustand antreten. Der Konsum solcher Mittel ist daher auch in einem angemessenen Zeitraum vor Dienstbeginn untersagt.


§ Gesetzestext - §5 DGUV Vorschrift 23 - Verbot berauschender Mittel
Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.

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Übernahme von Wachaufgaben

Ein Bewachungsauftrag darf nur übernommen werden, wenn vorhandene Gefahrenstellen im oder am Objekt beseitigt oder ausreichend abgesichert sind (z. B. Gruben, Chemikalien).

Die Aufgaben der Mitarbeiter sowie mögliche Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgelegt sein.


§6 DGUV Vorschrift 23 – Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben
(1) Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeid bare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert wer den.

(2) Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schrift lich festgelegt werden

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Tätigkeiten mit besonderen Gefahren

Führt ein Mitarbeiter Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren aus, muss der Unternehmer geeignete Überwachungsmaßnahmen treffen.

Ziel ist nicht die Kontrolle der Arbeitsleistung, sondern der Schutz der Gesundheit des Mitarbeiters, z. B. durch eine Totmannschaltung.


§7 DGUV Vorschrift 23 – Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können

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Überprüfung von Objekten

Der Unternehmer muss die zu bewachenden Objekte regelmäßig und bei besonderen Anlässen (z. B. Baustellen) auf Gefahren für die Mitarbeiter überprüfen und dies dokumentieren.

Werden Gefahren festgestellt, kann der Unternehmer vom Auftraggeber verlangen, dass diese beseitigt oder abgesichert werden.

Mitarbeiter sind verpflichtet, erkannte Gefahren unverzüglich dem Unternehmer zu melden.


§8 DGUV Vorschrift 23 – Überprüfung von Objekten
(1) Der Unternehmer hat unabhängig von den Pflichten des Auft raggebers sicherzustellen, dass die zu sichernden Objekte auf Gefahren geprüft werden. Über diese Prüfungen sind Auf zeichnungen zu führen. Die Prüfungen haben regelmäßig, bei besonderem Anlass unverzüglich zu erfolgen.

(2) Der Unternehmer hat vom Auft raggeber zu verlangen, dass vermeidbare Gefahren be seitigt oder Gefahrstellen abgesichert werden. Bis zum Abschluss dieser Sicherungsmaßnah men hat der Unternehmer Regelungen zu treff en, die die Sicherheit des Wach- und Sicherungs personals auf andere Weise gewährleisten.

(3) Die Versicherten haben festgestellte Gefahren und die dagegen getroff enen Maßnahmen dem Unternehmer zu melden

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Objekteinweisung

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Mitarbeiter vor Dienstbeginn in das jeweilige Objekt eingewiesen werden. Die Einweisung muss sich an der konkreten Aufgabe und den objektspezifischen Gefahren orientieren.

Die Unterweisung hat grundsätzlich zu den Zeiten stattzufinden, in denen der Dienst ausgeübt wird (z. B. nachts bei Nachtdienst). Zusätzlich soll auch eine Einweisung bei Tageslicht erfolgen, damit sich die Mitarbeiter mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen können.

Werden im Objekt Hunde eingesetzt, müssen die Mitarbeiter zusätzlich im richtigen Umgang mit Hunden unterwiesen werden.


§ Gesetzestext - §9 DGUV Vorschrift 23 - Objekteinweisung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifi schen Gefahren eingewiesen wird.

(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in de nen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird

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Ausrüstung des Wach- und Sicherheitspersonals

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Ausrüstung und Hilfsmittel der Mitarbeiter ordnungsgemäß sind und regelmäßig überprüft werden. Außerdem müssen die Mitarbeiter in der richtigen Handhabung unterwiesen werden.

Wird Ausrüstung getragen oder angelegt, darf die Bewegungsfreiheit – besonders der Hände – nicht wesentlich eingeschränkt sein.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass geeignetes Schuhwerk (z. B. Sicherheitsschuhe) getragen wird und bei Dunkelheit eine funktionierende Taschenlampe zur Verfügung steht.

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die bereitgestellten Hilfsmittel entsprechend den Anweisungen zu benutzen.


§10 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung des Wach- und Sicherheitspersonals
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und Sicherungsper sonal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zu stand befi nden und dass das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabungen unter wiesen ist.

(2) Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaff en und angelegt sein, dass die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen un vermeidbar beeinträchtigt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufga be entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Si cherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.

(5) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel be stimmungsgemäß zu benutzen

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Brillenträger

Mitarbeiter im Wach- und Sicherheitsdienst, die während ihrer Tätigkeit eine Brille tragen, müssen diese gegen Verlust sichern (z. B. durch ein festes Brillenband).

Alternativ ist eine geeignete Ersatzbrille mitzuführen.



§11 DGUV Vorschrift 23 – Brillenträger
Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzufüh ren
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Hunde

Hunde dürfen bei Wach- und Sicherungsaufgaben eingesetzt werden. Grundsätzlich dürfen jedoch nur geprüfte Hunde zusammen mit einem ausgebildeten Hundeführer eingesetzt werden (z. B. mit abgelegter Schutzhundprüfung).

Hunde, die aufgrund ihres Alters oder ihres Charakters für die Aufgabe nicht mehr geeignet sind und dadurch Personen gefährden könnten, dürfen nicht eingesetzt werden. Die Eignung wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Ausnahmsweise dürfen ungeprüfte Hunde eingesetzt werden, wenn sie ausschließlich Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben übernehmen und der Hundeführer den Hund jederzeit unter Kontrolle hat.

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass Hunde durch Ausbildung und Einsatz nicht überfordert werden.



§12 DGUV Vorschrift 23 – Hunde
(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüft e Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hun de, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungs stand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht ein gesetzt werden

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüft e Hunde zu Wahrnehmungs- und Mel deaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.

(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden
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Hundezwinger

Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, muss der Unternehmer sicherstellen, dass eine Einzelhaltung der Hunde möglich ist.

Der Zutritt zum Hundezwinger ist nur dem Hundeführer oder besonders beauftragten, dem Hund vertrauten Personen erlaubt. Am Zwinger muss gut sichtbar ein Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ angebracht sein.

Hundezwinger müssen abschließbar sein.

Die Reinigung und Instandhaltung des Zwingers darf nur durchgeführt werden, wenn sich der Hund nicht im Zwinger befindet.


§ Gesetzestext - §13 DGUV Vorschrift 23 - Hundezwinger
(1) Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Zwinger so beschaff en und ausgestattet sind, dass eine Einzelhaltung al ler Hunde ermöglicht wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ hingewiesen ist.

(3) Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauft ragten Per sonen, die mit dem jeweiligen Hund vertraut sind, betreten werden.

(4) Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist.

(5) Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden, wenn diese nicht durch Hunde belegt sind

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Hundehaltung in Objekten

Werden Hunde in Objekten eingesetzt oder gehalten, müssen grundsätzlich geeignete Zwinger nach den Vorgaben des §13 DGUV Vorschrift 23 vorhanden sein.

Abweichungen davon sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen nach Absatz 2 zulässig.


§ Gesetzestext - §14 DGUV Vorschrift 23 - Hundezwinger
1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Bereich von Objekten, in denen Hunde gehalten werden, Zwinger nach § 13 vorhanden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege auch eine vor übergehende Anbindehaltung zulässig, wenn hierfür geeignete Einrichtungen vorhanden sind und sich die Hunde jeweils nur für die Dauer einer Schicht im Bereich des Objektes befi nden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ an den Einrichtungen hingewiesen ist.

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Hundeführer

Als Hundeführer dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die für diese Aufgabe ausreichend unterwiesen sind und die notwendige Befähigung nachweisen können (z.B. Hundeführerausbildung).

Die Befähigung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Liegt diese nicht mehr vor, darf der Mitarbeiter keinen Hund mehr im dienstlichen Auftrag führen.


§15 DGUV Vorschrift 23 – Hundeführer
(1) Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend unterwie sen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ihm die Befähigung zum Hundeführer regel mäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen.

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Ausrüstung mit Schusswaffen

Der Unternehmer darf Mitarbeiter nur dann mit Waffen ausstatten, wenn dies von ihm ausdrücklich angeordnet ist (z.B. Geld- und Werttransport).

Waffen dürfen nur an Mitarbeiter ausgehändigt werden, die waffenrechtlich zuverlässig, persönlich geeignet, sachkundig und an der Waffe ausgebildet sind.

Mitarbeiter, die Waffen führen, müssen regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nachweisen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Sind die Voraussetzungen für das Führen einer Waffe nicht mehr erfüllt, muss dem Mitarbeiter die Waffe unverzüglich entzogen werden.


§ Gesetzestext - §18 DGUV Vorschrift 23 - Ausrüstung mit Schusswaffen
(1) Der Unternehmer hat unter Beachtung der waff enrechtlichen Bestimmungen sicherzu stellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaff en nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaff en aus gerüstet werden, die nach dem Waff enrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waff en ausgebildet sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaff en nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waff enrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.

(3) Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waff enrecht Ver antwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die Schießfertig keit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaff en nach Absatz 1 unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind

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Schusswaffen

Bei Sicherheitsdienstleistungen dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die in Deutschland zugelassen und ordnungsgemäß angemeldet sind.

Besteht der Verdacht auf Mängel, müssen Waffen sofort überprüft werden. Unabhängig davon ist mindestens einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung durch einen Sachkundigen erforderlich.

Reparaturen oder Instandsetzungen dürfen nur von dazu befugten Personen durchgeführt werden (z.B. Büchsenmacher).

Das Bereithalten und Führen von Schreckschuss- oder Gasschusswaffen im Sicherheitsdienst ist grundsätzlich verboten.


§ Gesetzestext - §19 DGUV Vorschrift 23 - Schusswaffen
(1) Es dürfen nur Schusswaff en bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaff en bei Verdacht auf Mängel, min destens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaff en nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 Waff engesetz (Waff G) erfolgt.

(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaff en ist bei der Durchfüh rung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.

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Führen von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen müssen in geeigneten Tragevorrichtungen geführt werden, damit sie nicht herausfallen oder abrutschen können (z.B. sicheres Holster).

Munition darf nicht lose mitgeführt werden, da sie sonst verloren gehen kann.

Beim Führen müssen Schusswaffen grundsätzlich gesichert oder gesperrt sein. Erst bei der tatsächlichen Nutzung dürfen sie entsichert werden.


§ Gesetzestext - §20 DGUV Vorschrift 23 - Führen von Schusswaffen und Munition
(1) Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waff e muss durch eine Sicherung verhindert sein.

(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.

(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befi nden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.

(4) Geführte Schusswaff en mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.

(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.

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Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtung

Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand übergeben werden, also ohne Munition in der Waffe.

Der Mitarbeiter, der die Waffe übernimmt, muss den Ladezustand selbst kontrollieren und die Waffe auf Mängel prüfen. Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht benutzt werden.

Das Laden und Entladen von Schusswaffen darf nur über einer geeigneten Kugelfangeinrichtung erfolgen (z.B. Sandgrube).

Beim Umgang mit der Waffe ist immer darauf zu achten, dass keine andere Person durch einen unbeabsichtigten Schuss gefährdet wird.


§ Gesetzestext - §21 DGUV Vorschrift 23 - Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtung
(1) Schusswaff en dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.

(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waff e zu überzeugen und die se auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waff e nicht geführt werden. Vor einer Wiederver wendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.

(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaff en müssen diese an sicherem Ort auf eine ge eignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waff e hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.


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Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen und Munition müssen grundsätzlich getrennt voneinander aufbewahrt werden.

Mindestens sind dafür Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss zu verwenden. Der Schutz vor Abhandenkommen und dem Zugriff durch Unbefugte muss jederzeit gewährleistet sein.

Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand gelagert werden.


§22 DGUV Vorschrift 23 – Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufb ewahrung von Schusswaff en und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waff en und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewährleisten.

(2) Die Aufb ewahrung von Schusswaff en und Munition muss in verschlossenen Einrichtun gen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaff en dürfen nur im entladenen Zustand aufb ewahrt wer den.

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Eignung für Geldtransporte

Für Geldtransporte darf der Unternehmer nur Mitarbeiter einsetzen, die dafür besonders geeignet sind.

Die Mitarbeiter müssen mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig sowie für diese Aufgabe ausgebildet und eingewiesen sein.

Da Geldtransporte ein besonders hohes Gefährdungspotenzial haben, gelten hierfür spezielle Arbeitsschutzvorschriften.


§ Gesetzestext - §24 DGUV Vorschrift 23 – Eignung für Geldtransporte
Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und ein gewiesen sind

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Geldtransporte durch Boten

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Geldtransporte in öffentlichen Bereichen grundsätzlich von mindestens zwei Mitarbeitern durchgeführt werden.
Eine Person transportiert das Geld, die andere sichert den Boten ab.
Dies gilt auch für Wege zwischen Transportfahrzeug und Übergabe- bzw. Übernahmestelle.

Ausnahmen:
• wenn das Geld unauffällig in ziviler Kleidung getragen wird
• wenn der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist
• wenn der Anreiz für Überfälle durch technische Maßnahmen deutlich reduziert wird
• wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies für Außenstehende erkennbar ist

Geldbehältnisse müssen gut handhabbar sein (nicht zu groß oder zu schwer).
Das Behältnis darf nicht fest mit dem Boten verbunden sein (z. B. keine Fixierung durch Handschellen).


§ Gesetzestext - §25 DGUV Vorschrift 23 - Geldtransporte durch Boten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten in öff entlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.

(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn

• das Geld unauff ällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,

• der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,

• der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende

deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird

oder

• ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch

Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.

(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein.
Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein

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Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 1, ASR A1.3, DGUV Vorschrift 23) gelten als Ordnungswidrigkeiten.
Diese Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.


§ Gesetzestext - §28 DGUV Vorschrift 23 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) han delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 2 in Verbindung mit
§ 3,
§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2,
§ 5 Satz 1 oder 3,
§ 6 Abs. 2,
§§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,
§§ 9, 10 Abs. 1, 3, 4 oder 5,
§ 12 Abs. 1 Satz 1,
§ 13,
§ 14 Abs. 1, 2 Satz 2,
§ 15 Abs. 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 17,
§§ 18, 19, 20 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4,
§ 21 Abs. 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2,
§§ 22, 24, 25 Abs. 1, 3 Satz 2,
§ 26 Abs. 1, 3 oder 5 oder
zuwiderhandelt.

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