Was regelt das Waffengesetz?
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Für das Bewachungsgewerbe gelten darüber hinaus besondere Vorschriften:
- § 28 WaffG: Erwerb, Besitz und Führen von Waffen durch Bewachungsunternehmen
- AWaffV: Konkretisierung der Anforderungen (z. B. Aufbewahrung und Umgang)
- BewachV: Gewerberechtliche Pflichten für Sicherheitsmitarbeiter
- DGUV Vorschrift 23: Unfallverhütungsvorschriften für Wach- und Sicherungsdienste
Diese Vorschriften regeln, wer im Sicherheitsdienst Waffen tragen darf und unter welchen Voraussetzungen.
Waffenberechtigungen
Für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen benötigt man in Deutschland besondere Erlaubnisse.
- Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt zum Besitzen einer Schusswaffe.
- Waffenschein (großer Waffenschein) berechtigt zum Führen einer scharfen Schusswaffe in der Öffentlichkeit.
- Kleiner Waffenschein berechtigt zum Führen von SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen – „Silvesterwaffen“
Waffenbesitzkarte (WBK):
Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu erwerben und zu besitzen. Ein Führen in der Öffentlichkeit ist damit nicht erlaubt.
Arten der Waffenbesitzkarte:
Die WBK ist grundsätzlich unbefristet gültig.
Die Behörde überprüft regelmäßig die Zuverlässigkeit und das Bedürfnis (mindestens alle 5 Jahre).
Kleiner Waffenschein:
Erlaubt das Führen von SRS-Waffen
(Schreckschuss - Reizstoff - und Signalwaffen / „Silvesterwaffen“)
in der Öffentlichkeit.
Diese Waffen sind ab 18 Jahren frei erwerbbar, zum Führen außerhalb des eigenen Grundstücks benötigt man jedoch den kleinen Waffenschein.
Waffenschein (großer Waffenschein):
Behördliche Erlaubnis zum Führen scharfer Schusswaffen in der Öffentlichkeit.
- Hier Gilt:
- - Sehr strenge Zuverlässigkeitsprüfung
- - Persönliche Eignung
- - Waffensachkunde
- - Nachweis eines besonderen Gefährdungsbedürfnisses.
Der Waffenschein ist in der Regel 3 Jahre gültig.
Er kann anschließend höchstens zweimal jeweils um 3 Jahre verlängert werden.
Danach verliert er seine Gültigkeit und muss komplett neu beantragt werden.
Wichtig: Keiner dieser Waffenscheine berechtigt zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder Aufzügen.
Definition Waffen
- Das Waffengesetz bestimmt, was eine Waffe ist.
- Bestimmte Gegenstände gelten deshalb rechtlich als Waffen.
- Entscheidend ist nicht der Alltagsgebrauch, sondern die gesetzliche Einstufung.
Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Dazu gehören:
-
Schusswaffen
z. B. Feuerwaffen und Luftdruck-/Federdruckwaffen -
Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) sowie Armbrüste -
Gegenstände, die extra zum Verletzen gebaut wurden
z. B. Hieb- und Stoßwaffen -
Gefährliche Gegenstände, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind
z. B. bestimmte verbotene Waffen (Anlage 2 WaffG)
CO₂-, Federdruck- und Luftdruckwaffen
CO₂-, Federdruck- und Luftdruckwaffen gelten rechtlich als Schusswaffen, weil auch hier ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird – allerdings nicht durch Explosionsdruck, sondern durch Gas- oder Federdruck.
Als freie Waffen sind sie nur dann erlaubnisfrei, wenn sie eine maximale Bewegungsenergie von 7,5 Joule haben und das F-im-Fünfeck-Prüfzeichen tragen.
Erwerb und Besitz:- erlaubnisfrei ab 18 Jahren
- keine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich
Führen:
- in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten
- erlaubt nur auf dem eigenen befriedeten Besitztum (z. B. Wohnung, Grundstück)
- ein Waffenschein wird hierfür nicht erteilt
Aufbewahrung:
- so aufbewahren, dass kein Zugriff durch Unbefugte möglich ist
- besonders gegen Zugriff von Kindern sichern
Überlassen:
- nur an Personen ab 18 Jahren
Darf man Co 2 Waffen in der Öffentlichkeit führen?
Benötigt man zum Erwerb Einer Co2 luftdruckwaffe Eine Waffenbesitzkarte?
SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)
SRS-Waffen verschießen Reizstoff-, Platz- oder pyrotechnische Munition. Dabei wird kein Geschoss durch den Lauf getrieben – deshalb sind sie keine Schusswaffen.
Im Waffenrecht werden sie jedoch Schusswaffen gleichgestellt.
Erwerb und Besitz:- erlaubnisfrei ab 18 Jahren
- keine Waffenbesitzkarte erforderlich
- Voraussetzung: PTB-Prüfzeichen
Führen:
Unterschied zur echten Schusswaffe:
Keine Projektilwirkung, aber trotzdem waffenrechtlich reguliert.
Schusswaffen und ihre wesentlichen Bestandteile
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Achtung:Bestimmte Bauteile werden rechtlich wie eine Schusswaffe behandelt. Diese nennt man wesentliche Bestandteile.
Wesentliche Bestandteile:
Besonderheit Revolver:
Beim Revolver befindet sich das Patronenlager nicht im Lauf, sondern in der Trommel. Die Trommel ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil der Schusswaffe.
Erwerb (Kaufen) einer Schusswaffe:
- -nur mit behördlicher Erlaubnis, in der Regel Waffenbesitzkarte (WBK)
- - Mindestalter (je nach Waffe)
- - waffenrechtliche Zuverlässigkeit
- - persönliche Eignung
- - Sachkundenachweis
- - Bedürfnisnachweis (z. B. Jäger oder Sportschütze)
Führen in der Öffentlichkeit:
- nur mit Waffenschein erlaubt (wird nur in Ausnahmefällen erteilt)
- bei öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder Aufzügen grundsätzlich verboten
Aufbewahrung:
- so aufbewahren, dass kein Zugriff durch Unbefugte möglich ist
- in einem geeigneten Waffentresor
- Munition je nach Vorgaben getrennt aufbewahren
- Zugang/Schlüssel besonders sichern (insbesondere gegen Zugriff durch Kinder)
Munition
Munition sind Gegenstände, die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt sind.
Arten der Munition:Erwerb und Besitz:
- grundsätzlich erlaubnispflichtig
- Erwerb mit Munitionserwerbschein oder
- Waffenbesitzkarte mit eingetragener Waffe passenden Kalibers
Überlassen und Entsorgung:
- nur an berechtigte Personen überlassen
- Abgabe bei Waffenbehörde oder Polizei möglich
- oder an andere Berechtigte weitergeben
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Schusswaffen und Munition müssen so aufbewahrt werden, dass kein Zugriff durch Unbefugte möglich ist.
Sie sind stets verschlossen und zugriffssicher zu lagern.
Sicherheitsbehältnis
- Aufbewahrung in einem zertifizierten Tresor nach DIN/EN 1143-1 (Widerstandsgrad 0 oder 1)
- Waffen müssen ungeladen aufbewahrt werden
- Waffen und Munition dürfen im Tresor gemeinsam gelagert werden
Sicherheitsstufen (Kurzüberblick:
Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1):
- unbegrenzt viele Langwaffen
- bis zu 5 Kurzwaffen
- Munition zusammen mit Waffen erlaubt
- unbegrenzt viele Langwaffen
- unbegrenzt viele Kurzwaffen
- Munition zusammen mit Waffen erlaubt
Altbestand A- und B-Schränke (nur vor dem 06.07.2017)
- A-Schrank: nur Langwaffen
- B-Schrank: bis zu 5 Kurzwaffen + Langwaffen
- Munition getrennt aufzubewahren
Wichtige Praxisregeln
- Schlüssel oder Code geheim halten
- kein Zugriff für Kinder oder Besucher
- Verantwortung liegt immer beim Waffenbesitzer
Erlaubnisfreie Waffen – Anscheinswaffen
Bestimmte Gegenstände sehen wie echte Waffen aus, sind aber keine Schusswaffen im waffenrechtlichen Sinn, weil keine echte Munition verschossen wird.
Dazu gehören:- Spielzeugwaffen
- Softairwaffen (verschießen Plastikkugeln durch Feder- oder Gasdruck)
- Nachbildungen und Attrappen
Wichtig – Anscheinswaffen
Sehen diese Gegenstände einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich, gelten sie als Anscheinswaffen.
- Führen in der Öffentlichkeit verboten
- unabhängig davon, ob sie frei verkäuflich sind
Nur wenn sie eindeutig als Spielzeug erkennbar sind (z. B. bunte Spielzeugwaffe), dürfen sie in der Öffentlichkeit geführt werden.
Merkregel:
Nicht gefährlich entscheidet – sondern ob es wie eine echte Waffe wirkt.
Messer (Waffenrecht – Überblick)
Ein Messer besteht in der Regel aus Griff und Klinge und kann im Alltag, im Beruf oder als Waffe genutzt werden.
Führungsverbot (§ 42a WaffG):
Verboten zu führen sind:
• Einhandmesser
• Feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge
• Hieb- und Stoßwaffen (z. B. Dolche)
„Führen“ bedeutet: zugriffsbereit und nicht verschlossen mitführen.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Erlaubt:
• Messer unter 12 cm Klingenlänge
• Messer, die nur mit zwei Händen zu öffnen sind
Ausnahmen:
Erlaubt bei berechtigtem Interesse, z. B.:
• Berufsausübung
• Transport nach dem Kauf (nicht zugriffsbereit, verschlossen)
Verbotene Messer (Besitz strafbar):
• Butterflymesser
• Fallmesser
• bestimmte Springmesser
• Faustmesser
Für Sicherheitskräfte ist wichtig: Unterscheiden zwischen erlaubtem Besitz, verbotenem Führen und verbotenen Gegenständen.
Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter Einsatz von Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen zu verursachen.Sie sind von ihrer Bauart her als Angriffs- oder Verteidigungswaffen konzipiert.
Beispiele:
• Schlagstock
• Dolch
• Degen
Sport- oder Alltagsgegenstände gelten nicht automatisch als Hieb- und Stoßwaffen.
Entscheidend ist der ursprüngliche Herstellungszweck.
Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen ist grundsätzlich verboten und stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 42a WaffG).
Für Sicherheitskräfte ist wichtig, zwischen Gebrauchsgegenständen und echten Waffen zu unterscheiden.
Reizstoffsprühgeräte, Tierabwehrspray und Taser
Tierabwehrspray:
Tierabwehrspray ist keine Waffe im Sinne des WaffG, wenn es eindeutig als solches gekennzeichnet ist.
• Keine waffenrechtliche Altersbeschränkung
• Erwerb und Führen grundsätzlich erlaubt
Auf öffentlichen Veranstaltungen besteht jedoch ein Führungsverbot.
Pfefferspray (Reizstoffsprühgerät):
Pfefferspray mit gültigem PTB-Prüfzeichen gilt als Waffe.
• Erwerb und Führen ab 14 Jahren
• Nur mit PTB-Zulassung
Auf öffentlichen Veranstaltungen gilt ebenfalls Führungsverbot.
Taser (Elektroimpulsgeräte):
Taser sind Waffen.
• Erwerb und Führen ab 18 Jahren
• Nur mit PTB-Prüfzeichen
• Geräte ohne Zulassung sind verboten
Auch hier gilt: Führungsverbot auf öffentlichen Veranstaltungen.
Wichtig für Sicherheitskräfte:
Unterscheiden zwischen keiner Waffe (Tierabwehrspray),
zugelassener Waffe mit Altersgrenze und
Führungsverbot bei Veranstaltungen.
Verbotene Waffen und Gegenstände
Verbotene Waffen sind Gegenstände, deren Erwerb, Besitz, Führen, Herstellen und Handel nach dem Waffengesetz grundsätzlich verboten sind.
Das bedeutet: Jeder Umgang mit diesen Gegenständen ist in der Regel strafbar.
Beispiele für verbotene Waffen und Gegenstände:
• Molotow-Cocktails
• Wurfsterne (Ninja-Sterne)
• Totschläger
• Schlagringe
• Würgehölzer
• Nunchaku
• Faustmesser
• bestimmte Springmesser
• Butterflymesser (Balisong)
• Fallmesser
• Präzisionsschleudern (mit Armstütze)
Diese Gegenstände gelten aufgrund ihrer Bauart als besonders gefährlich.
Wichtig für Sicherheitskräfte:
Unterscheiden zwischen verbotenen Waffen (Besitz bereits strafbar), erlaubnispflichtigen Waffen und Gegenständen mit Führungsverbot.
Ein Verstoß gegen das Verbot ist in der Regel keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
