Bürgerliches Recht - Zivil Recht (BGB)
Das Bürgerliche Recht ist ein Teil des Privatrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger, Vereine und juristischen Personen (Firmen) untereinander. Dabei geht es um Rechte und Pflichten aus dem täglichen Leben, zum Beispiel bei einem Kaufvertrag, einem Arbeitsverhältnis oder bei Eigentumsfragen. Die dafür geltenden Regeln sind im Bürgerlichen Recht festgelegt.
Im Privatrecht (BGB) geht es darum, einen zivilrechtlichen Anspruch, der durch einen Schaden entstanden ist, geltend zu machen (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands).
Um die verschiedenen Lebensbereiche besser zu ordnen, wird das Bürgerliche Recht in mehrere Bereiche unterteilt:
• Schuldrecht
• Sachenrecht
• Erbrecht
• Familienrecht
Was sind Rechtsgüter
Rechtsgüter sind Interessen eines Menschen, die durch das Recht besonders geschützt werden.
Zu den wichtigsten Rechtsgütern zählen:
• Leben und körperliche Unversehrtheit:
• Gesundheit
• Persönliche Freiheit
• Eigentum
• Besitz
• Ehre
Sachen - Tiere
Sachen:Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, also feste, flüssige und gasförmige Gegenstände.
Tiere:
Tiere sind keine Sachen (§ 90a BGB). Sie werden rechtlich wie Sachen behandelt, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
Gleichzeitig stehen Tiere unter besonderem Schutz, zum Beispiel durch das Tierschutzgesetz und das Artenschutzrecht .
Was ist eine Sache im rechtlichen Sinne?
Sind Tiere Sachen?
Sind Münzen oder Strom Sachen?
Was sind bewegliche Sachen?
Eigentümer - Besitzer - Besitzdiener
Eigentümer:
Der Eigentümer ist die Person, die die rechtliche Gewalt über eine Sache hat.
Besitzer:
Der Besitzer ist die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.
Besitzdiener:
Der Besitzdiener übt ebenfalls die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, handelt dabei jedoch weisungsgebunden im Auftrag des Besitzers (z. B. Sicherheitsmitarbeiter).
Im Einsatz kann der Besitzdiener Rechte des Besitzers ausüben, zum Beispiel das Hausrecht, soweit ihm dieses übertragen wurde.
Außerdem muss der Besitzdiener stets im Interesse und nach den Weisungen des Besitzers handeln.
Beispiel Eigentümer und Besitzer:
Ein finanziertes Auto:
Die Bank ist der Eigentümer, da sie die rechtliche Gewalt über das Fahrzeug hat.
Der Kunde ist der Besitzer, weil er das Auto tatsächlich nutzt, unter seiner Kontrolle hat und fährt (tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug).
Beispiel Besitzer und Besitzdiener:
Ein Security-Firmenfahrzeug:
Die Security-Firma ist der Besitzer des Fahrzeugs.
Der Sicherheitsmitarbeiter ist der Besitzdiener. Er hat die tatsächliche Kontrolle über das Fahrzeug, ist der Firma jedoch weisungsgebunden. Wenn der Chef es verbietet, darf er das Fahrzeug zum Beispiel nicht privat nutzen.
Wer ist Besitzer einer Sache?
Wer ist Eigentümer?
Wer ist Besitzdiener einer Sache?
Vorsätzlich / fahrlässig Handeln
Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass eine Handlung mit Wissen und Wollen durchgeführt wird also in dem Bewusstsein und mit dem Ziel, sie abzuschließen, zu vervollständigen oder herbeizuführen.
Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn eine Handlung mit Wissen, aber ohne den Willen erfolgt.
Man weiß, dass ein Schaden möglicherweise eintreten könnte, nimmt ihn jedoch nicht bewusst in Kauf. Stattdessen verletzt man die gebotene Sorgfaltspflicht also das, was eine sorgfältige Person in derselben Situation getan hätte.
Was bedeutet vorsätzlich?
Was bedeutet fahrlässig?
Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn in der Ausübung des Besitzes stört.
Ein solches Verhalten ist widerrechtlich und stellt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar.
Man unterscheidet dabei zwischen
Besitzentziehung:
Begeht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht, also ihm die tatsächliche Gewalt über eine Sache wegnimmt
Besitzstörung:
Begeht, wer den Besitz eines anderen ohne dessen Willen beeinträchtigt oder stört.
Sowohl eine Besitzstörung als auch eine Besitzentziehung stellen grundsätzlich eine widerrechtliche Handlung dar, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Beispiel Besitzentziehung (zivilrechtlich):
Nimmt jemand einem anderen gegen dessen Willen oder ohne dessen Wissen den Laptop weg, entzieht er ihm den Besitz an der Sache. Das stellt eine Besitzentziehung nach § 858 BGB dar.
Abgrenzung zum Diebstahl (strafrechtlich):
Beim Diebstahl (§ 242 StGB) wird eine fremde bewegliche Sache weggenommen, mit der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Die Besitzentziehung beschreibt dagegen lediglich den Eingriff in den Besitz im zivilrechtlichen Sinn, unabhängig davon, ob eine Zueignungsabsicht vorliegt.
Beispiel Besitzstörung (zivilrechtlich – BGB):
Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand den Privatparkplatz eines anderen unbefugt zuparkt. Der Besitzer bleibt zwar Besitzer, wird aber in der Ausübung seines Besitzes gestört (§ 858 BGB).
Gegenüberstellung strafrechtlich (StGB):
Erfolgt das Zuparken absichtlich, um den Berechtigten zu behindern oder unter Druck zu setzen, kann zusätzlich der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt sein.
Praxisbeispiel für private Sicherheitskräfte:
Eine Besitzstörung liegt auch vor, wenn sich eine Person weigert, einen Hausrechtsbereich trotz Aufforderung durch die Sicherheitskraft zu verlassen.
Im strafrechtlichen Sinne stellt dieselbe Situation einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Was ist verbotene Eigenmacht?
Wann liegt eine Besitzentziehung vor?
Wer begeht Besitzstörung?
Fundrecht - Finderlohn
Wenn du einen verlorenen Gegenstand findest, gelten nach deutschem Recht bestimmte Regeln. Hier ein kompakter Überblick:
Anzeigepflicht und Finderlohn
• Ab einem Wert von 10 Euro besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht beim Fundbüro.
• Gleichzeitig hat der Finder Anspruch auf Finderlohn.
• Wird der Gegenstand nicht abgeholt, geht das Eigentum nach 6 Monaten auf den Finder über.
Fund in privaten Geschäftsräumen
• Wer etwas in privaten Geschäftsräumen findet (z.B. im Supermarkt oder im Restaurant), ist nur Entdecker, nicht Finder im rechtlichen Sinne.
• Kein Anspruch auf Finderlohn für die Person, die den Gegenstand entdeckt.
• Der Finderlohn steht dem Geschäftsinhaber (z.B.dem Geschäftsführer) zu.
Fund bei Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln
• Gefundene Gegenstände sind unverzüglich abzugeben.
• Anspruch auf Finderlohn besteht erst ab einem Wert von 50€, dann jedoch nur zur Hälfte (50% des regulären Finderlohns).
• Beschäftigte (z.B. Bahnmitarbeiter) haben keinen Anspruch auf Finderlohn, wenn sie im Rahmen ihres Dienstes etwas finden.
Gesetzlicher Finderlohn
• 5% vom Wert bei Sachen bis 500€
• 3% vom Wert bei Sachen über 500€ hinaus
• 3% Finderlohn bei gefundenen Tieren
Hausrecht
Das Hausrecht ist das Recht zu entscheiden, wer sich in einem Hausrechtsbereich aufhalten darf und wer diesen verlassen muss.
Hausrechtsbereiche können private Räume oder öffentlich zugängliche Bereiche sein.
Hausrechtsinhaber kann der Eigentümer, der Besitzer oder ein Besitzdiener (z. B. Security) sein, wenn ihm das Hausrecht übertragen wurde.
Beispiel:
Auf einem Bahnhofsgelände oder in einem Einkaufscenter handelt es sich um öffentlich zugängliche Bereiche, in denen Sicherheitskräfte das Hausrecht ausüben.
Dasselbe gilt für private Räume.
Was ist das Hausrecht?
Wer hat das Hausrecht?
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Haftung von Kindern (§ 828 BGB):
• Unter 7 Jahren: Keine Haftung; Eltern können haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB).
Beispiel:
Ein fünfjähriges Kind zerkratzt mit seinem Dreirad das Auto einer Frau.
Muss das Kind oder müssen die Eltern haften?
Nein. Das Kind haftet nicht selbst, da Kinder unter sieben Jahren nicht verantwortlich gemacht werden.
Eine Haftung kommt nur für die Eltern in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt, besteht keine Haftung.
Gefährdungshaftung - Verschuldenshaftung
Gefährdungshaftung
Hier haftet jemand auch ohne Verschulden, allein aufgrund der Gefahr, die von einer Sache oder einem Tier ausgeht.
Z.B. Kfz-Halter oder Tierhalter.
Verschuldenshaftung
Bei der Verschuldenshaftung haftet jemand nur dann, wenn ihm ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Das bedeutet: Die Person hat absichtlich (vorsätzlich) oder unachtsam (fahrlässig) gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht durch aktives handeln oder tun.
Beispiel Gefährdungshaftung (Tierhalter):
Ein Hund beißt plötzlich eine unbeteiligte Person, ohne dass diese den Hund provoziert hat und obwohl der Halter sich korrekt verhalten hat.
Der Tierhalter haftet trotzdem, da von einem Tier eine typische Gefahr ausgeht auch ohne eigenes Verschulden.
Beispiel Verschuldenshaftung:
Eine Person provoziert einen Hund.
Der Hund beißt daraufhin zu.
Die verletzte Person trägt ein Mitverschulden oder ist selbst verantwortlich, da sie den Schaden durch eigenes Fehlverhalten verursacht hat.
Rechtfertigungsgründe im BGB
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind besondere Regelungen enthalten, auf die sich jedermann, also auch Sicherheitsmitarbeiter, in Notsituationen (Ausnahmesituationen) berufen kann. Diese Regelungen heißen Rechtfertigungsgründe.
Sie führen dazu, dass eine Handlung, die normalerweise widerrechtlich wäre, rechtlich erlaubt ist.
Zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen gehören:
§ 227 BGB Notwehr
§ 228 BGB Verteidigender Notstand (defensiver Notstand)
§ 904 BGB Angreifender Notstand (aggressiver Notstand)
§ 229 BGB Allgemeine Selbsthilfe
§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
Weitere wichtige Vorschriften aus dem (StGB) sind:
§ 127 StPO Vorläufige Festnahme
§ 32 StGB Notwehr
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Was sind Rechtfertigungsgründe?
Wo sind wichtige Rechtfertigungsgründe geregelt?
Welche zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe gibt es?
Notwehr
Notwehr (§ 227 BGB):
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, widerrechtlichen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwehren.
Wer in Notwehr handelt, handelt rechtmäßig.
Wichtige Punkte zur Notwehr (§ 227 BGB):
• Es ist immer das mildeste geeignete Mittel zur Verteidigung zu wählen.
• Es muss sich um eine Verteidigung handeln, nicht um einen Angriff.
• Die Verteidigung muss erforderlich (notwendig) sein.
• Der Angriff muss widerrechtlich sein und gegenwärtig stattfinden.
• Notwehr ist zulässig für sich selbst oder für eine andere Person.
• Die Notwehr zugunsten einer anderen (dritten) Person nennt man Nothilfe.
Was ist Notwehr?
Unter welchen Voraussetzungen ist die Notwehr erlaubt?
• Die Verteidigung muss erforderlich (notwendig) sein.
• Der Angriff muss widerrechtlich und gegenwärtig stattfinden.
Was bedeutet gegenwärtig?
(Allgemeine) Selbsthilfe nach §229 BGB
§ 229 BGB (Allgemeine) Selbsthilfe:Die allgemeine Selbsthilfe erlaubt es, einen Anspruch selbst durchzusetzen oder zu sichern, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch sonst verloren gehen würde.
Bei der allgemeinen Selbsthilfe ist erlaubt:
• den Schuldner festzunehmen,
• den Widerstand des Schuldners zu beseitigen,
• Sachen wegzunehmen,
• Sachen zu beschädigen oder zu zerstören,
wenn dies erforderlich ist, um den Anspruch zu sichern und die staatliche Hilfe (z. B. Polizei) nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht vor Ort ist.
Beispiel – Allgemeine Selbsthilfe (§ 229 BGB):
Ein ehemaliger Mieter zieht aus und nimmt unberechtigt Schlüssel sowie ein dem Vermieter gehörendes Gerät (z. B. Heizlüfter) mit.
Der Vermieter trifft den ehemaligen Mieter unmittelbar danach im Treppenhaus an. Da staatliche Hilfe (z. B. Polizei) nicht rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch sonst verloren ginge, darf der Vermieter das Gerät zurücknehmen.
Ist es zur Sicherung des Anspruchs erforderlich, darf er Widerstand überwinden und notfalls eine Sache beschädigen (z. B. Schloss aufbrechen), jedoch nur im notwendigen Umfang.
Was ist allgemeine Selbsthilfe nach § 229 BGB?
Welche Maßnahmen sind erlaubt?
Wann ist Selbsthilfe zulässig?
Selbsthilfe des Besitzers & Besitzdieners
§ 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers:Der Besitzer darf sich im Rahmen der (Besitzwehr) mit angemessener Gewalt gegen verbotene Eigenmacht wehren oder im Rahmen der (Besitzkehr) eine entzogene Sache sofort zurückholen, wenn die Tat auf frischer Tat erfolgt und dies zur Wahrung oder Wiedererlangung des Besitzes erforderlich ist.
§ 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners:
Der Besitzdiener darf den Besitz für den Besitzer schützen, indem er im Rahmen der Besitzwehr mit angemessener Gewalt gegen verbotene Eigenmacht vorgeht oder im Rahmen der Besitzkehr eine entzogene Sache sofort zurückholt, wenn die Tat auf frischer Tat erfolgt.
Dieses Recht ist ein vom Besitzer übertragenes Recht und darf nur im Interesse und Auftrag des Besitzers ausgeübt werden.
Fallbeispiel – § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers (Besitzwehr / Besitzkehr):
Ein Grundstückseigentümer stellt fest, dass eine fremde Person gerade dabei ist, unbefugt Baugeräte von seinem umzäunten Firmengelände wegzutragen. Der Eigentümer greift unmittelbar vor Ort ein, stellt sich der Person in den Weg und verhindert die Wegnahme (Besitzwehr). Als die Person bereits ein Gerät einige Meter entfernt hat, holt der Eigentümer es sofort zurück (Besitzkehr). Die Handlung erfolgt auf frischer Tat und dient der Wahrung des Besitzes.
Fallbeispiel – § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners (übertragenes Recht):
Ein Sicherheitsmitarbeiter ist als Besitzdiener für einen Supermarkt eingesetzt. Er beobachtet, wie eine Person unbefugt Waren aus dem Lagerbereich an sich nimmt. Der Sicherheitsmitarbeiter spricht die Person an, hindert sie am Verlassen des Bereichs und nimmt die Ware sofort wieder an sich. Die Handlung erfolgt auf frischer Tat und im Auftrag und Interesse des Besitzers (Marktbetreiber).
Was regelt der § 859 BGB die Selbsthilfe des Besitzers?
Was ist Besitzwehr?
Was ist Besitzkehr?
Was regelt der § 860 BGB die Selbsthilfe des Besitzdieners?
§228 BGB Defensivnotstand (verteidigender Notstand)
§ 228 BGB – Defensivnotstand (Verteidigungsnotstand):
Der Defensivnotstand erlaubt die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr von sich selbst oder einer anderen Person abzuwenden.
Die Handlung ist nicht widerrechtlich, wenn der verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr steht.
Wichtiger Hinweis:
Die Gefahr muss von einer Sache oder einem Tier ausgehen, nicht von einer Person.
Beispiel 1 – Gefahr durch eine Sache:
Ein brennender Müllcontainer rollt aufgrund von starkem Wind auf eine Person zu.
Um die gegenwärtige Gefahr abzuwenden, stößt eine Person den Container um und beschädigt ihn.
Die Handlung ist zulässig, da sie erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden.
Beispiel 2 – Gefahr durch ein Tier:
Ein aggressiver Hund greift ein Kind an.
Eine dritte Person schlägt mit einem Stock nach dem Hund und verletzt ihn, um den Angriff zu beenden.
Die Handlung ist erlaubt, da die Gefahr von einem Tier ausgeht und die Maßnahme notwendig ist.
Was ist der Defensivnotstand nach § 228 BGB?
Wodurch unterscheidet sich der Defensivnotstand von der Notwehr?
Was darf im Defensivnotstand getan werden?
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
§904 BGB Aggressivnotstand (Angriffsnotstand)
§ 904 BGB Aggressiver Notstand (Angriffsnotstand):
Der aggressive Notstand erlaubt es, in eine fremde Sache einzugreifen, um eine gegenwärtige Gefahr von sich selbst oder einer anderen Person abzuwenden, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist.
Der dabei entstehende Schaden muss geringer sein als der drohende Schaden.
Der Eigentümer darf die Nutzung nicht verhindern, kann jedoch nachträglich Schadensersatz verlangen.
Unterschied zum defensiven Notstand (§ 228 BGB):
Beim aggressiven Notstand geht die Gefahr nicht von der Sache aus, die beschädigt, zerstört oder benutzt wird.
Es wird also eine Sache eingesetzt oder beschädigt, von der selbst keine Gefahr ausgeht, um eine Gefahr von außen abzuwenden.
Beispiel 1 – Rettung einer Person:
Ein Mensch ist in einem stark verrauchten Gebäude eingeschlossen. Um ihn zu retten, schlägt eine Person die Fensterscheibe eines fremden Hauses ein.
Der Sachschaden ist zulässig, da die Gefahr für Leib oder Leben schwerer wiegt.
Beispiel 2 – Angriff durch einen Hund:
Ein Mensch wird von einem angreifenden Hund bedroht. Um die Gefahr abzuwehren, nimmt er eine fremde Sache (z. B. einen Besen oder eine Holzlatte) und setzt sie ein, um den Hund auf Abstand zu halten.
Der Eingriff ist erlaubt, da der Schaden an der Sache geringer ist als der drohende Schaden.
Was regelt der § 904 BGB Angriffsnotstand?
Wann darf eine fremde Sache beschädigt oder zerstört werden?
Darf der Eigentümer dies verbieten?
Besteht eine Schadensersatzpflicht?
Schikaneverbot
§ 226 BGB – Schikaneverbot
Es beschreibt die Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse,
durch die jemandem unnötige Schwierigkeiten oder Schäden bereitet werden
(sogenannte kleinliche, böswillige Quälerei).
Beispiel – Schikaneverbot (§ 226 BGB) im Sicherheitsdienst:
Ein Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert regelmäßig denselben Besucher, obwohl kein konkreter Anlass besteht und dieser sich stets regelkonform verhält.
Die Kontrollen erfolgen nur, um den Besucher zu ärgern oder zu schikanieren, nicht aus Sicherheitsgründen.
Dies verstößt gegen das Schikaneverbot, da ein bestehendes Recht ausschließlich zur Benachteiligung einer Person ausgeübt wird.
Was bedeutet das Schikaneverbot?
Wo ist das Schikaneverbot geregelt?
Bürgerliches Recht – Was ist das?
Das Bürgerliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen in Deutschland. Es definiert Rechte, Pflichten und Ansprüche im täglichen Leben.
Was ist eine Sache?
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand, der von Menschen genutzt oder besessen werden kann.
Eigentum – Eigentümer
Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfügen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Besitz – Besitzer
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Der Besitzer muss nicht Eigentümer sein.
Besitzdienerschaft – Besitzdiener
Ein Besitzdiener übt Besitz für den Besitzer aus, z.B. ein Arbeitnehmer, der das Eigentum seines Arbeitgebers verwaltet.
Vorsätzlich / Fahrlässig
Vorsätzlich handelt, wer eine Tat bewusst begeht. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt.
Widerrechtlich / Rechtswidrig
Widerrechtlich oder rechtswidrig ist eine Handlung, die gegen das Gesetz oder die Rechte Dritter verstößt.
Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand ohne Erlaubnis des Eigentümers in dessen Rechte eingreift.
Fundrecht
Das Fundrecht regelt den Umgang mit verlorenen Sachen.
Hausrecht
Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks darf Regeln für dessen Nutzung festlegen.
Personengruppen
Personen können in Minderjährige, Volljährige, Eigentümer, Besitzer oder besondere Gruppen unterteilt werden, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben.
Bürgerliches Recht – Was ist das?
Das Bürgerliche Recht (auch Zivilrecht) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und betrifft alltägliche Dinge wie Verträge, Besitz, Eigentum, Schadenersatz und Privatrechte.
Was ist eine Sache?
Eine Sache ist nach §90 BGB jeder körperliche Gegenstand, also alles, was man anfassen kann. Dazu gehören bewegliche und unbewegliche Sachen.
Eigentum – Eigentümer
Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Er darf über die Sache frei bestimmen, verkaufen, verschenken oder verändern.
Besitz – Besitzer
Besitz bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Der Besitzer muss nicht der Eigentümer sein.
Besitzdienerschaft – Besitzdiener
Ein Besitzdiener hat tatsächliche Kontrolle, aber nicht im eigenen Namen, sondern für einen anderen. Er ist Weisungen unterworfen.
vorsätzlich / fahrlässig
Vorsatz: jemand will den Schaden oder nimmt ihn bewusst in Kauf.
Fahrlässigkeit: jemand verletzt die Sorgfaltspflicht, ohne den Schaden zu wollen.
widerrechtlich / rechtswidrig
Beide Begriffe bedeuten „nicht erlaubt“. Im BGB meint „widerrechtlich“ meist einen Eingriff ohne Berechtigung.
Verbotene Eigenmacht
Wer einem anderen den Besitz ohne Erlaubnis entzieht oder stört, begeht verbotene Eigenmacht (§858 BGB).
Fundrecht
Wer eine verlorene Sache findet, hat Pflichten: Abgabe an den Besitzer oder Fundbüro. Finderlohn ist möglich.
Hausrecht
Der Hausrechtsinhaber bestimmt, wer die Räume betreten darf. Er kann Personen verweisen oder ein Hausverbot aussprechen.
Personengruppen
Im BGB gibt es natürliche Personen, juristische Personen und geschäftsunfähige bzw. beschränkt geschäftsfähige Personen.
Unerlaubte Handlung / Schadensersatzpflicht
Wer eine rechtswidrige Handlung begeht und einen Schaden verursacht, muss diesen ersetzen (§823 BGB).
Unerlaubte Handlung – Minderjährige
Minderjährige haften nur eingeschränkt. Entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit.
Tierhalterhaftung
Tierhalter haften für Schäden, die ihr Tier verursacht (§833 BGB).
Rechtsgüter
Rechtsgüter sind geschützte Werte wie Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit.
Rechtfertigungsgründe
Rechtfertigungsgründe machen eine Handlung trotz Eingriff in Rechte rechtmäßig, z.B. Notwehr oder Notstand.
Notwehr – §227 BGB
Notwehr ist die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff. Die Handlung muss erforderlich und angemessen sein.
Allgemeine Selbsthilfe – §229 BGB
Erlaubt ist Selbsthilfe, wenn staatliche Hilfe zu spät käme, z.B. Festhalten eines Diebes bis Polizei eintrifft.
Selbsthilfe des Besitzers – §859 BGB
Der Besitzer darf Besitzentziehungen sofort rückgängig machen. Auch „verbotene Eigenmacht“ darf abgewehrt werden.
Selbsthilfe des Besitzdieners – §860 BGB
Besitzdiener wie Sicherheitsmitarbeiter dürfen Angriffe auf den Besitz ihres Auftraggebers abwehren.
Defensivnotstand – §228 BGB
Man darf eine Sache beschädigen, wenn von ihr eine Gefahr ausgeht und dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
Aggressivnotstand – §904 BGB
Man darf fremde Sachen nutzen oder beschädigen, um eine akute Gefahr abzuwehren, wenn der Nutzen größer ist als der Schaden.
Verhältnismäßigkeit der Mittel
Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Nicht mehr tun als nötig.
Schikaneverbot
Niemand darf seine Rechte ausschließlich dazu benutzen, einem anderen zu schaden (§226 BGB).
