DGUV Vorschrift 23 – Wach- und Sicherungsdienste
Die DGUV Vorschrift 23 ist eine spezielle Unfallverhütungsvorschrift für das Bewachungsgewerbe.Sie regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten in Wach- und Sicherungsdiensten.
Ziel der Vorschrift ist es, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren im Sicherheitsdienst zu vermeiden.
Sie verpflichtet den Unternehmer, Gefährdungen zu beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und das Personal regelmäßig zu unterweisen.
Die Vorschrift enthält unter anderem Regelungen zu:
• der Eignung und Unterweisung von Sicherheitskräften
• der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme einer Tätigkeit
• dem sicheren Umgang mit Einsatzmitteln (z. B. Waffen oder technischen Hilfsmitteln)
• besonderen Anforderungen bei bewaffneten Einsätzen
• dem Verhalten bei besonderen Gefahrenlagen
• dem Verbot gefährlicher Alleinarbeit bei erhöhter Gefährdung
Für Sicherheitskräfte bedeutet das:
Eigenschutz hat oberste Priorität.
Maßnahmen müssen sicher, koordiniert und verhältnismäßig erfolgen.
Achtung!
In Prüfungen wird häufig der FachbegriffPSA – Persönliche Schutzausrüstung verwendet.
Damit sind Ausrüstungsgegenstände gemeint,
mit denen der Mitarbeiter sich vor Gefahren schützen kann.
Zur PSA können je nach Gefährdung gehören:
• Sicherheitsschuhe
• Schutzhandschuhe
• Schutzhelm
• Schutzbrille
• Gehörschutz
• Stich- und Schnittschutzweste
• Durchschusshemmende Schutzweste
Merke:
PSA schützt den Mitarbeiter persönlich.
Eine Taschenlampe oder ein Funkgerät gehört dagegen zu Ausrüstung und Hilfsmitteln und nicht zur PSA.
§ 3 und § 4 DGUV Vorschrift 23 – Eignung und Dienstanweisung
Was bedeutet das in der Praxis?Die DGUV Vorschrift 23 verpflichtet den Unternehmer, nur geeignete Personen im Sicherheitsdienst einzusetzen und deren Einsatz klar zu regeln.
Ziel ist es, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
§ 3 – Eignung von Beschäftigten
Im Wach- und Sicherungsdienst dürfen nur geeignete Personen eingesetzt werden.
Geeignet ist, wer:
• mindestens 18 Jahre alt ist
• körperlich geeignet ist
• geistig geeignet ist
• fachlich unterwiesen wurde
• zuverlässig und verantwortungsbewusst handelt
Der Unternehmer muss die Eignung vor dem Einsatz prüfen.
§ 4 – Dienstanweisung
Der Unternehmer muss eine allgemeine Dienstanweisung erstellen.
Sie legt verbindlich fest, wie sich Sicherheitskräfte im Dienst zu verhalten haben.
Die Regelungen des § 4 der Dienstanweisung legen die wichtigsten Verhaltenspflichten für Sicherheitsmitarbeiter fest.
Sie dienen dem Schutz von Personen, Sachwerten sowie der eigenen Rechtssicherheit im Einsatz.
Keine Hilfspolizisten
Sicherheitsmitarbeiter sind keine Polizeibeamten und besitzen keine hoheitlichen Eingriffsrechte.
Maßnahmen dürfen ausschließlich im Rahmen der Jedermannsrechte (z. B. Notwehr, Hausrecht) erfolgen.
Verschwiegenheitspflicht
Alle dienstlich erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Umgang mit Waffen
Der Umgang mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen erfordert besondere Sorgfalt, Sachkunde und gesetzliche Grundlage.
Vorschriften aus dem Waffengesetz sowie interne Dienstanweisungen sind strikt einzuhalten.
Absolute Nüchternheit
Während des Dienstes gilt striktes Alkohol- und Drogenverbot.
Nur ein nüchterner Mitarbeiter ist in der Lage, Situationen richtig einzuschätzen und rechtssicher zu handeln.
Gefahren melden, absichern und dokumentieren
Erkannte Gefahren sind sofort zu melden,
geeignete Maßnahmen zur Absicherung sind einzuleiten und der Vorfall ist lückenlos zu dokumentieren (z. B. Wachbuch, Berichtswesen).
Diese Grundsätze sind verbindlich einzuhalten und bilden die Basis für ein professionelles und rechtssicheres Auftreten im Bewachungsgewerbe.
Bei besonderen Objekten oder Tätigkeiten können zusätzliche spezielle Dienstanweisungen erforderlich sein.
Diese ergänzen die allgemeine Dienstanweisung.
Die Dienstanweisung regelt insbesondere:
• Es bestehen **keine Befugnisse als Hilfspolizist
• Verschwiegenheitspflicht** ist einzuhalten
• Sorgfältiger und rechtmäßiger Umgang mit Waffen
• Absolute Nüchternheit bei Dienstantritt und während der gesamten Dienstzeit
• Gefahren unverzüglich melden, absichern und dokumentieren**
Wichtig:
Die Dienstanweisung ist verbindlich und die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und regelmäßig unterwiesen werden.
§ 6 bis § 10 DGUV Vorschrift 23 – Zentrale Regelungen für den Sicherheitsdienst
§ 6 Übernahme von BewachungstätigkeitenDer Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen,
wenn vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden.
Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgelegt werden.
§ 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren
Der Unternehmer hat sicherzustellen,
dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird,
wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter bewacht nachts allein ein gefährdetes Objekt.
Er muss dabei überwacht oder regelmäßig kontrolliert werden.
§ 8 Überprüfung von zu sichernden Objekten
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen,
dass die zu sichernden Objekte regelmäßig auf Gefahren geprüft werden.
Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Der Unternehmer muss vom Auftraggeber verlangen,
dass vermeidbare Gefahren beseitigt oder Gefahrstellen abgesichert werden.
(3) Beschäftigte müssen festgestellte Gefahren und getroffene Maßnahmen dem Unternehmer melden.
§ 9 – Objekteinweisung
Sicherheitskräfte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in das jeweilige Objekt eingewiesen werden.
Die Einweisung umfasst insbesondere:
• örtliche Gegebenheiten
• Flucht- und Rettungswege
• besondere Gefahrenbereiche
• technische Einrichtungen
• objektspezifische Risiken
Die Einweisung soll möglichst unter realistischen Einsatzbedingungen erfolgen.
Werden im Objekt Hunde eingesetzt, ist eine zusätzliche Unterweisung zum richtigen Verhalten erforderlich.
Ziel ist, dass die Sicherheitskraft das Objekt kennt und Gefahren frühzeitig erkennen kann.
§ 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals
(1) Der Unternehmer muss dafür sorgen,
dass Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand sind,
und die Mitarbeiter in deren Handhabung unterwiesen werden.
(2) Ausrüstungen müssen so getragen werden,
dass die Bewegungsfreiheit möglichst wenig eingeschränkt wird.
(3) Es muss geeignetes Schuhwerk entsprechend der jeweiligen Sicherungsaufgabe getragen werden.
(4) Bei Einsätzen in der Dunkelheit muss das Personal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgestattet sein.
(5) Die bereitgestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen bestimmungsgemäß benutzt werden.
§ 11 DGUV Vorschrift 23 – Brillenträger
Sicherheitskräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Sehbrille benötigen, müssen sicherstellen, dass ihre Brille während des Dienstes nicht verloren geht.Die Brille ist entweder gegen Verlieren zu sichern (z. B. durch ein festes Brillenband)
oder es ist eine Ersatzbrille mitzuführen.
Ziel dieser Regelung ist es, die Einsatzfähigkeit und Sicherheit der Sicherheitskraft jederzeit zu gewährleisten.
Eine eingeschränkte Sicht kann im Einsatz zu Fehlentscheidungen und Gefährdungen führen.
Deshalb muss die Sehhilfe dauerhaft sichergestellt sein. Wenn du möchtest, können wir darunter noch einen kurzen Merksatz-Block setzen, damit es noch lernwirksamer wird.
Diensthunde – wichtiger Unterschied
Beim Einsatz von Hunden muss zwischen
Meldeaufgaben und Schutzaufgaben unterschieden werden.
Meldehund:
• Dient dem Wahrnehmen und Melden,
z. B. durch Bellen
• Keine Schutzaufgaben
• Darf ungeprüft eingesetzt werden.
Dienst-/Schutzhund:
• Dient auch der Bewachung und Abwehr
• Für Schutzaufgaben einsetzbar
• Muss 1× jährlich geprüft werden und geeignet sein
§ 12 – Hunde
• Überforderung des Hundes vermeiden
• Einsatz max. 2 Stunden
• Danach mind. 2 Stunden Ruhe
• Nach Fütterung mind. 4 Stunden Ruhe
• Tagesbelastung max. 10 Stunden
§ 13 – Hundezwinger
• Einzelhaltung muss möglich sein
• Zutritt für Unbefugte verhindern
• Belegte Zwinger ausreichend sichern
§ 14 – Hundehaltung im Objekt
• Geeignete Zwinger müssen vorhanden sein
• Anbindehaltung nur vorübergehend und außerhalb von Verkehrs- und Streifenwegen
§ 15 – Hundeführer
• Nur unterwiesene und befähigte Hundeführer
• Befähigung mindestens 1× jährlich nachweisen
§ 16 – Hundeführung
• Keine Übergabe von Person zu Person
• Einheitliche Kommandosprache
• Leine nicht am Körper befestigen
§ 17 – Hundetransport
• Trennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich
• Unverträgliche Hunde getrennt transportieren
Schusswaffen
§ 18 Ausrüstung mit Schusswaffen
Schusswaffen dürfen nur geführt werden, wenn der Unternehmer dies ausdrücklich anordnet.Es dürfen nur zuverlässige, geeignete und sachkundige Personen eingesetzt werden, die an der jeweiligen Waffe ausgebildet sind und regelmäßig Schießübungen nachweisen können.
§ 19 Anforderungen an Schusswaffen
Es dürfen nur amtlich geprüfte und zugelassene Schusswaffen verwendet werden.Die Waffen sind mindestens einmal jährlich auf ihre sichere Handhabung zu prüfen.
Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen dürfen für Wach- und Sicherungsaufgaben nicht bereitgehalten oder geführt werden.
§ 20 Führen von Schusswaffen und Munition
Schusswaffen sind in geeigneten Trageeinrichtungen zu führen, die gegen Herausfallen sichern.Munition darf nicht lose mitgeführt werden.
Grundsätzlich darf sich keine Patrone im Patronenlager befinden, außer es besteht eine konkrete Gefährdungslage.
§ 21 Übergabe von Schusswaffen
Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand übergeben werden.Der Übernehmende hat sich vom Ladezustand zu überzeugen.
Laden und Entladen darf nur an einem sicheren Ort und in Richtung eines geeigneten Kugelfangs erfolgen.
§ 22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Schusswaffen und Munition sind getrennt und sicher aufzubewahren.Die Aufbewahrung muss gegen unbefugten Zugriff gesichert sein.
Waffen dürfen nur im entladenen Zustand gelagert werden.
Prüfungs-Merksatz:
Die §§ 18–22 der DGUV Vorschrift 23 regeln den sicheren Umgang, das Führen und die Aufbewahrung von Schusswaffen im Sicherheitsdienst.
Schusswaffen
Bei Sicherheitsdienstleistungen dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden,
die in Deutschland zugelassen und ordnungsgemäß angemeldet sind.
Besteht der Verdacht auf Mängel, müssen Waffen sofort überprüft werden.
Unabhängig davon ist mindestens einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung
durch einen Sachkundigen erforderlich.
Reparaturen oder Instandsetzungen dürfen nur von dazu befugten Personen
durchgeführt werden (z.B. Büchsenmacher).
Das Bereithalten und Führen von Schreckschuss- oder Gasschusswaffen
im Sicherheitsdienst ist grundsätzlich verboten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaff en bei Verdacht auf Mängel, min destens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaff en nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 Waff engesetz (Waff G) erfolgt.
(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaff en ist bei der Durchfüh rung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.
Führen von Schusswaffen und Munition
Schusswaffen müssen in geeigneten Tragevorrichtungen geführt werden,
damit sie nicht herausfallen oder abrutschen können
(z.B. sicheres Holster).
Munition darf nicht lose mitgeführt werden,
da sie sonst verloren gehen kann.
Beim Führen müssen Schusswaffen grundsätzlich gesichert oder gesperrt sein.
Erst bei der tatsächlichen Nutzung dürfen sie entsichert werden.
(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.
(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befi nden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.
(4) Geführte Schusswaff en mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.
(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.
Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtung
Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand übergeben werden,
also ohne Munition in der Waffe.
Der Mitarbeiter, der die Waffe übernimmt,
muss den Ladezustand selbst kontrollieren
und die Waffe auf Mängel prüfen.
Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht benutzt werden.
Das Laden und Entladen von Schusswaffen darf nur über einer
geeigneten Kugelfangeinrichtung erfolgen
(z.B. Sandgrube).
Beim Umgang mit der Waffe ist immer darauf zu achten,
dass keine andere Person durch einen unbeabsichtigten Schuss
gefährdet wird.
(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waff e zu überzeugen und die se auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.
(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waff e nicht geführt werden. Vor einer Wiederver wendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.
(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaff en müssen diese an sicherem Ort auf eine ge eignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waff e hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Schusswaffen und Munition müssen grundsätzlich getrennt voneinander
aufbewahrt werden.
Mindestens sind dafür Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss zu verwenden.
Der Schutz vor Abhandenkommen und dem Zugriff durch Unbefugte
muss jederzeit gewährleistet sein.
Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand gelagert werden.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufb ewahrung von Schusswaff en und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waff en und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewährleisten.
(2) Die Aufb ewahrung von Schusswaff en und Munition muss in verschlossenen Einrichtun gen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaff en dürfen nur im entladenen Zustand aufb ewahrt wer den.
§ 24 DGUV Vorschrift 23 – Eignung bei Geldtransporten
Geldtransporte zählen zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Sicherheitsdienst.Deshalb dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen eingesetzt werden.
Die eingesetzten Mitarbeiter müssen mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig sowie besonders ausgebildet und eingewiesen sein.
Der Unternehmer trägt dabei die Verantwortung für die Auswahl und Qualifikation des eingesetzten Personals.
§ 25 DGUV Vorschrift 23 – Durchführung von Geldtransporten
Geldtransporte in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen grundsätzlich mit mindestens zwei Personen durchgeführt werden.Eine Person transportiert das Geld, die andere sichert den Transport.
Dies gilt auch für Wege zwischen Fahrzeug und Übergabestelle.
Von diesem Zwei-Personen-Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn das Überfallrisiko deutlich reduziert ist.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist oder technische Sicherungsmaßnahmen den Überfallanreiz nachhaltig verringern.
Geldbehältnisse müssen handhabbar sein und dürfen nicht fest mit dem Boten verbunden sein.
Prüfungs-Merksatz:
§ 24 regelt, wer geeignet ist.
§ 25 regelt, wie Geldtransporte sicher organisiert werden.
