Was regelt das Waffengesetz?

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Für das Bewachungsgewerbe gelten darüber hinaus besondere Vorschriften:

  • § 28 WaffG: Erwerb, Besitz und Führen von Waffen durch Bewachungsunternehmen

  • AWaffV: Konkretisierung der Anforderungen (z. B. Aufbewahrung und Umgang)

  • BewachV: Gewerberechtliche Pflichten für Sicherheitsmitarbeiter

  • DGUV Vorschrift 23: Unfallverhütungsvorschriften für Wach- und Sicherungsdienste

Diese Vorschriften regeln, wer im Sicherheitsdienst Waffen tragen darf und unter welchen Voraussetzungen.


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Waffenberechtigungen


Für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen benötigt man in Deutschland besondere Erlaubnisse.

  • Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt zum Besitzen einer Schusswaffe.

  • Waffenschein (großer Waffenschein) berechtigt zum Führen einer scharfen Schusswaffe in der Öffentlichkeit.

  • Kleiner Waffenschein berechtigt zum Führen von SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen – „Silvesterwaffen“

Waffenbesitzkarte (WBK):

Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu erwerben und zu besitzen. Ein Führen in der Öffentlichkeit ist damit nicht erlaubt.


Arten der Waffenbesitzkarte:

  • Grüne WBK für Jäger und Sportschützen (jede Waffe einzeln genehmigt).
  • Gelbe WBK für Sportschützen für bestimmte Arten von Schusswaffen.
  • Rote WBK für Sammler und Sachverständige.
  • Die WBK ist grundsätzlich unbefristet gültig.
    Die zuständige Behörde überprüft jedoch regelmäßig die Zuverlässigkeit, in der Regel alle drei Jahre, sowie das Fortbestehen des Bedürfnisses mindestens alle fünf Jahre.


    Kleiner Waffenschein:

    Erlaubt das Führen von SRS-Waffen
    (Schreckschuss - Reizstoff - und Signalwaffen / „Silvesterwaffen“)
    in der Öffentlichkeit
    .

    Diese Waffen sind ab 18 Jahren frei erwerbbar, zum Führen außerhalb des eigenen Grundstücks benötigt man jedoch den kleinen Waffenschein.


    Waffenschein (großer Waffenschein):

    Behördliche Erlaubnis zum Führen scharfer Schusswaffen in der Öffentlichkeit.

      Hier Gilt:
    • - Sehr strenge Zuverlässigkeitsprüfung
    • - Persönliche Eignung
    • - Waffensachkunde
    • - Nachweis eines besonderen Gefährdungsbedürfnisses.

    Der Waffenschein ist in der Regel 3 Jahre gültig.
    Er kann anschließend höchstens zweimal jeweils um 3 Jahre verlängert werden.
    Danach verliert er seine Gültigkeit und muss komplett neu beantragt werden.

    Wichtig: Keiner dieser Waffenscheine berechtigt zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder Aufzügen.



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    Definition Waffen

    • Das Waffengesetz bestimmt, was eine Waffe ist.
    • Bestimmte Gegenstände gelten deshalb rechtlich als Waffen.
    • Entscheidend ist nicht der Alltagsgebrauch, sondern die gesetzliche Einstufung.

    Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

    Dazu gehören:

    1. Schusswaffen
      z. B. Feuerwaffen und Luftdruck-/Federdruckwaffen
    2. Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
      z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) sowie Armbrüste
    3. Gegenstände, die extra zum Verletzen gebaut wurden
      z. B. Hieb- und Stoßwaffen
    4. Gefährliche Gegenstände, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind
      z. B. bestimmte verbotene Waffen (Anlage 2 WaffG)

    CO₂-, Federdruck- und Luftdruckwaffen

    CO₂-, Federdruck- und Luftdruckwaffen gelten rechtlich als Schusswaffen, weil auch hier ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird – allerdings nicht durch Explosionsdruck, sondern durch Gas- oder Federdruck.

    Als freie Waffen sind sie nur dann erlaubnisfrei, wenn sie eine maximale Bewegungsenergie von 7,5 Joule haben und das F-im-Fünfeck-Prüfzeichen tragen.

    Erwerb und Besitz:
    • erlaubnisfrei ab 18 Jahren
    • keine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich

    Führen:
    • in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten
    • erlaubt nur auf dem eigenen befriedeten Besitztum (z. B. Wohnung, Grundstück)
    • ein Waffenschein wird hierfür nicht erteilt

    Aufbewahrung:
    • so aufbewahren, dass kein Zugriff durch Unbefugte möglich ist
    • besonders gegen Zugriff von Kindern sichern

    Überlassen:
    • nur an Personen ab 18 Jahren

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    Mündliche Prüfungsfragen mit Kurzantworten:
    Darf man Co 2 Waffen in der Öffentlichkeit führen?
    In der Öffentlichkeit nur mit einem Waffenschein oder in dem eigenen befriedeten Besitztum ohne Waffenschein.
    Mündliche Prüfungsfragen mit Kurzantworten:
    Benötigt man zum Erwerb Einer Co2 luftdruckwaffe Eine Waffenbesitzkarte?
    Nein sie ist ab 18 Jahren freie Erwerblich auch ohne Waffenbesitzkarte.

    SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)

    SRS-Waffen verschießen Reizstoff-, Platz- oder pyrotechnische Munition. Dabei wird kein Geschoss durch den Lauf getrieben – deshalb sind sie keine Schusswaffen.

    Im Waffenrecht werden sie jedoch Schusswaffen gleichgestellt.

    Erwerb und Besitz:
    • erlaubnisfrei ab 18 Jahren
    • keine Waffenbesitzkarte erforderlich

    • Voraussetzung: PTB-Prüfzeichen

    Führen:
  • in der Öffentlichkeit nur mit kleinem Waffenschein

  • Unterschied zur echten Schusswaffe:

    Keine Projektilwirkung, aber trotzdem waffenrechtlich reguliert.


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    Schusswaffen und ihre wesentlichen Bestandteile

    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Achtung:

    Bestimmte Bauteile werden rechtlich wie eine Schusswaffe behandelt. Diese nennt man wesentliche Bestandteile.


    Wesentliche Bestandteile:

  • Verschluss – verschließt das Patronenlager beim Schuss und nimmt den Gasdruck auf
  • Lauf / Patronenlager – führt das Geschoss und enthält die Patrone beim Schuss
  • Gehäuse / Griffstück (bei Kurzwaffen) – Grundkörper der Waffe, der alle Teile zusammenhält

  • Besonderheit Revolver:
    Beim Revolver befindet sich das Patronenlager nicht im Lauf, sondern in der Trommel. Die Trommel ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil der Schusswaffe.


    Erwerb (Kaufen) einer Schusswaffe:
    • -nur mit behördlicher Erlaubnis, in der Regel Waffenbesitzkarte (WBK)
    • - Mindestalter (je nach Waffe)
    • - waffenrechtliche Zuverlässigkeit
    • - persönliche Eignung
    • - Sachkundenachweis
    • - Bedürfnisnachweis (z. B. Jäger oder Sportschütze)

    Führen in der Öffentlichkeit:
    • nur mit Waffenschein erlaubt (wird nur in Ausnahmefällen erteilt)
    • bei öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder Aufzügen grundsätzlich verboten

    Aufbewahrung:
    • so aufbewahren, dass kein Zugriff durch Unbefugte möglich ist
    • in einem geeigneten Waffentresor
    • Munition je nach Vorgaben getrennt aufbewahren
    • Zugang/Schlüssel besonders sichern (insbesondere gegen Zugriff durch Kinder)

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    Munition

    Munition sind Gegenstände, die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt sind.

    Arten der Munition:
  • Patronenmunition: Hülse mit Treibladung und Geschoss
  • Kartuschenmunition: Hülse mit Treibladung, aber ohne Geschoss (z. B. Platzpatronen)
  • Hülsenlose Munition: Treibladung ohne klassische Metallhülse, mit oder ohne Geschoss
  • Pyrotechnische Munition: Munition mit pyrotechnischer Wirkung (z. B. Signal- oder Leuchtmunition)

  • Erwerb und Besitz:

    • grundsätzlich erlaubnispflichtig
    • Erwerb mit Munitionserwerbschein oder
    • Waffenbesitzkarte mit eingetragener Waffe passenden Kalibers

    Überlassen und Entsorgung:

    • nur an berechtigte Personen überlassen
    • Abgabe bei Waffenbehörde oder Polizei möglich
    • oder an andere Berechtigte weitergeben

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    Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

    Schusswaffen und Munition müssen so aufbewahrt werden, dass kein Zugriff durch Unbefugte möglich ist.
    Sie sind stets verschlossen und zugriffssicher zu lagern.


    Sicherheitsbehältnis
    • Aufbewahrung in einem zertifizierten Tresor nach DIN/EN 1143-1 (Widerstandsgrad 0 oder 1)
    • Waffen müssen ungeladen aufbewahrt werden
    • Waffen und Munition dürfen im Tresor gemeinsam gelagert werden

    Sicherheitsstufen Kurzüberblick:

    Widerstandsgrad 0 ( bis 200 KG Leergewicht ):
    • unbegrenzt viele Langwaffen
    • bis zu 5 Kurzwaffen
    • Munition zusammen mit Waffen erlaubt

    Widerstandsgrad 0 ( über 200 KG Leergewicht ):
    • unbegrenzt viele Langwaffen
    • bis zu 10 Kurzwaffen
    • Munition zusammen mit Waffen erlaubt

    Widerstandsgrad 1 (DIN/EN 1143-1):
    • unbegrenzt viele Langwaffen
    • unbegrenzt viele Kurzwaffen
    • Munition zusammen mit Waffen erlaubt

    Altbestand A- und B-Schränke (nur vor dem 06.07.2017)

    • A-Schrank: nur Langwaffen
    • B-Schrank: bis zu 5 Kurzwaffen + Langwaffen
    • Munition räumlich getrennt aufzubewahren

    Wichtige Praxisregeln
    • Schlüssel oder Code geheim halten
    • kein Zugriff für Kinder oder Besucher
    • Verantwortung liegt immer beim Waffenbesitzer

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    Erlaubnisfreie Waffen und Anscheinswaffen

    Erlaubnisfreie Schusswaffen sind frei erwerbbar ab 18 Jahre. Dazu zählen z. B. Druckluftwaffen wie Luftgewehr, Airsoftwaffen oder Paintballwaffen. Sie gelten waffengesetzlich als Schusswaffen, da aus ihnen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Es wird zum Antrieb der Geschosse aber keine heißen Gase (wie bei Munition), sondern Druckluft, CO2 (kaltes Treibgas) oder Federruck eingesetzt. Voraussetzung: Prüfzeichen "F ( max.7,5 Joule Mündungsenergie ) im Fünfeck"

    Achtung! Sehen diese Gegenstände einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich, gelten sie als Anscheinswaffen.


    • Führen in der Öffentlichkeit verboten
    • unabhängig davon, ob sie frei verkäuflich sind

    SRS-Waffen: Schreckschuss,- Reizstoff - und Signalwaffen sind im Erwerb ebenfalls frei ab 18 Jahre, und sind waffengesetzlich den Schusswaffen gegenüber gleichgestellte Gegenstände, da aus diesen Waffen Munition (Kartuschenmunition) oder pyrotechnische Munition, aber kein Geschoss aus einem Lauf verschossen wird.

    SRS-Waffen müssen das Prüfzeichen "PTB im Kreis" haben. Führen in der Öffentlichkeit ist mit dem "Kleinen Waffenschein (KWS)" möglich.

    Spielzeugwaffen sind KEINE Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG), wenn die Mündungsenergie von Geschossen max. 0,5 Joule beträgt.

    Nur wenn sie eindeutig als Spielzeug erkennbar sind (z. B. bunte Spielzeugwaffe), dürfen sie in der Öffentlichkeit geführt werden. sehen sie eine echten Schusswaffe taüschend ähnlich, gelten sie als Anscheinswaffen.


    Merkregel:
    Nicht gefährlich entscheidet – sondern ob es wie eine echte Waffe wirkt.


    Nachbildungen von Schusswaffen sind KEINE Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) und auch KEINE Anscheinswaffen (auch wenn sie einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich aussehen) da aus ihnen keine Munition und auch keine Geschosse verschossen werden können.
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    Messer (Waffenrecht – Überblick)

    Ein Messer besteht in der Regel aus Griff und Klinge und kann im Alltag, im Beruf oder als Waffe genutzt werden.


    Führungsverbot (§ 42a WaffG):

    Verboten zu führen sind:

    Einhandmesser
    Feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge
    Hieb- und Stoßwaffen (z. B. Schlagstöcke)


    Ausnahmen:

    Erlaubt bei berechtigtem Interesse, z. B.:

    Berufsausübung
    Transport nach dem Kauf (nicht zugriffsbereit, VERschlossenes Behältnis )


    „Führen“ bedeutet: die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der EIGENEN Wohnung, des EIGENEN befriedeten Besitztums, der EIGENEN Geschäftsräume oder eines Schießstandes. Führen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) liegt NICHT vor, wenn Waffen z.B. in einem VERschlossenen Behältnis mitgeführt werden.

    Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.


    Erlaubt:

    • Messer unter 12 cm Klingenlänge
    • Messer, die nur mit zwei Händen zu öffnen sind ( Klappmesser )


    Verbotene Messer (Umgang strafbar):

    Butterflymesser
    Fallmesser
    ALLE Springmesser
    Faustmesser


    Für Sicherheitskräfte ist wichtig: Unterscheiden zwischen erlaubtem Besitz, verbotenem Führen und verbotenen Waffen ( Umgang ).


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    Hieb- und Stoßwaffen


    Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter Einsatz von Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen zu verursachen.

    Sie sind von ihrer Bauart her als Angriffs- oder Verteidigungswaffen konzipiert.

    Beispiele:

    Schlagstock
    Schwerter
    Küchenmesser und Messer aller Art
    Degen


    Sport- oder Alltagsgegenstände gelten nicht automatisch als Hieb- und Stoßwaffen.
    Entscheidend ist der ursprüngliche Herstellungszweck ( z.B. Baseballschläger = Sportgerät, Keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes).


    Das Führen ist grundsätzlich ( Ausnahme z. B. Berufsausübung ) verboten und stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 42a WaffG).


    Für Sicherheitskräfte ist wichtig, zwischen Gebrauchsgegenständen und echten Waffen zu unterscheiden.


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    Tierabwehrspray, Reizstoffsprühgeräte und Elektroimpulsgeräte


    Tierabwehrspray ( Pfefferspray - natürlicher Wirkstoff:Capsazin ):

    Tierabwehrspray ist keine Waffe im Sinne des WaffG, wenn es eindeutig als solches gekennzeichnet ist ( z.B. zur Tierabwehr bestimmt ) .

    Keine waffenrechtliche Altersbeschränkung
    Erwerb und Führen grundsätzlich erlaubt

    Auf öffentlichen Veranstaltungen besteht jedoch ein Führverbot ( keine Waffe, aber gefährlicher Gegenstand ).


    Pfefferspray (Reizstoffsprühgerät):

    Pfefferspray mit gültigem PTB-Prüfzeichen gilt als Waffe.

    • Erwerb und Führen ab 14 Jahren
    • Nur mit PTB-Zulassung

    Auf öffentlichen Veranstaltungen gilt ebenfalls Führungsverbot.


    Taser (Elektroimpulsgeräte):

    Taser sind Waffen.

    • Erwerb und Führen ab 18 Jahren
    • Nur mit PTB-Prüfzeichen
    • Geräte ohne Zulassung sind verboten

    Auch hier gilt: Führungsverbot auf öffentlichen Veranstaltungen.


    Wichtig für Sicherheitskräfte:
    Unterscheiden zwischen keiner Waffe (Tierabwehrspray), zugelassener Waffe mit Altersgrenze und Führungsverbot bei Veranstaltungen.


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    Verbotene Waffen und Gegenstände

    Verbotene Waffen sind Gegenstände, deren Erwerb, Besitz, Führen, Herstellen und Handel nach dem Waffengesetz grundsätzlich verboten sind.


    Das bedeutet: Jeder Umgang mit diesen Gegenständen ist in der Regel strafbar.


    Hinweis zur Prüfung:

    Es gibt auch erlaubte Selbstschutzmittel, zum Beispiel:
    • Stichschutzweste
    • Schlagstock (nur mit Berechtigung)
    • Pfefferspray (Tierabwehrspray im Rahmen der Vorschriften)
    • Schutzhandschuhe


    Beispiele für verbotene Waffen und Gegenstände:

    Molotow-Cocktails
    Wurfsterne (Ninja-Sterne)
    Totschläger
    Schlagringe
    Würgehölzer
    Nunchaku
    Faustmesser
    • bestimmte Springmesser
    Butterflymesser (Balisong)
    Fallmesser
    Präzisionsschleudern (mit Armstütze)


    Diese Gegenstände gelten aufgrund ihrer Bauart als besonders gefährlich.


    Wichtig für Sicherheitskräfte:
    Unterscheiden zwischen verbotenen Waffen (Besitz bereits strafbar), erlaubnispflichtigen Waffen und Gegenständen mit Führungsverbot.


    Ein Verstoß gegen das Verbot ist in der Regel keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.


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