DGUV Vorschrift 23 – Wach- und Sicherungsdienste

Die DGUV Vorschrift 23 ist eine spezielle Unfallverhütungsvorschrift für das Bewachungsgewerbe.
Sie regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten in Wach- und Sicherungsdiensten.
Ziel der Vorschrift ist es, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren im Sicherheitsdienst zu vermeiden.

Sie verpflichtet den Unternehmer, Gefährdungen zu beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und das Personal regelmäßig zu unterweisen.
Die Vorschrift enthält unter anderem Regelungen zu:
• der Eignung und Unterweisung von Sicherheitskräften
• der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme einer Tätigkeit
• dem sicheren Umgang mit Einsatzmitteln (z. B. Waffen oder technischen Hilfsmitteln)
• besonderen Anforderungen bei bewaffneten Einsätzen
• dem Verhalten bei besonderen Gefahrenlagen
• dem Verbot gefährlicher Alleinarbeit bei erhöhter Gefährdung

Für Sicherheitskräfte bedeutet das:
Eigenschutz hat oberste Priorität.
Maßnahmen müssen sicher, koordiniert und verhältnismäßig erfolgen.

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§ 3 und § 4 DGUV Vorschrift 23 – Eignung und Dienstanweisung

Was bedeutet das in der Praxis?
Die DGUV Vorschrift 23 verpflichtet den Unternehmer, nur geeignete Personen im Sicherheitsdienst einzusetzen und deren Einsatz klar zu regeln.
Ziel ist es, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

§ 3 – Eignung von Beschäftigten
Im Wach- und Sicherungsdienst dürfen nur geeignete Personen eingesetzt werden.
Geeignet ist, wer:
• mindestens 18 Jahre alt ist
• körperlich geeignet ist
• geistig geeignet ist
• fachlich unterwiesen wurde
• zuverlässig und verantwortungsbewusst handelt
Der Unternehmer muss die Eignung vor dem Einsatz prüfen.

§ 4 – Dienstanweisung
Der Unternehmer muss eine allgemeine Dienstanweisung erstellen.
Sie legt verbindlich fest, wie sich Sicherheitskräfte im Dienst zu verhalten haben.
Die Regelungen des § 4 der Dienstanweisung legen die wichtigsten Verhaltenspflichten für Sicherheitsmitarbeiter fest.
Sie dienen dem Schutz von Personen, Sachwerten sowie der eigenen Rechtssicherheit im Einsatz.

Keine Hilfspolizisten

Sicherheitsmitarbeiter sind keine Polizeibeamten und besitzen keine hoheitlichen Eingriffsrechte.
Maßnahmen dürfen ausschließlich im Rahmen der Jedermannsrechte (z. B. Notwehr, Hausrecht) erfolgen.

Verschwiegenheitspflicht

Alle dienstlich erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Umgang mit Waffen

Der Umgang mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen erfordert besondere Sorgfalt, Sachkunde und gesetzliche Grundlage.
Vorschriften aus dem Waffengesetz sowie interne Dienstanweisungen sind strikt einzuhalten.

Absolute Nüchternheit

Während des Dienstes gilt striktes Alkohol- und Drogenverbot.
Nur ein nüchterner Mitarbeiter ist in der Lage, Situationen richtig einzuschätzen und rechtssicher zu handeln.

Gefahren melden, absichern und dokumentieren

Erkannte Gefahren sind sofort zu melden,
geeignete Maßnahmen zur Absicherung sind einzuleiten und der Vorfall ist lückenlos zu dokumentieren (z. B. Wachbuch, Berichtswesen).

Diese Grundsätze sind verbindlich einzuhalten und bilden die Basis für ein professionelles und rechtssicheres Auftreten im Bewachungsgewerbe.
Bei besonderen Objekten oder Tätigkeiten können zusätzliche spezielle Dienstanweisungen erforderlich sein.
Diese ergänzen die allgemeine Dienstanweisung.

Die Dienstanweisung regelt insbesondere:
• Es bestehen **keine Befugnisse als Hilfspolizist
• Verschwiegenheitspflicht** ist einzuhalten
• Sorgfältiger und rechtmäßiger Umgang mit Waffen
• Absolute Nüchternheit bei Dienstantritt und während der gesamten Dienstzeit
• Gefahren unverzüglich melden, absichern und dokumentieren**

Wichtig:
Die Dienstanweisung ist verbindlich und die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und regelmäßig unterwiesen werden.

§ 6 bis § 10 DGUV Vorschrift 23 – Zentrale Regelungen für den Sicherheitsdienst

§ 6 – Ausrüstung
Der Unternehmer muss den Sicherheitskräften die erforderliche und geeignete Ausrüstung zur Verfügung stellen.
Die Ausrüstung muss funktionsfähig, zweckmäßig und auf die konkrete Gefährdung abgestimmt sein.
Dazu gehören beispielsweise leistungsfähige Taschenlampen bei Dunkelheit, geeignete Sicherheitsschuhe sowie bei besonderen Gefährdungen ein Schutzhelm.
Ziel ist der Eigenschutz der Beschäftigten und die Vermeidung von Arbeitsunfällen.

§ 7 – Alleinarbeit
Gefährliche Tätigkeiten dürfen nicht allein ausgeführt werden, wenn eine besondere Gefährdung besteht.
Bei erhöhtem Risiko müssen geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
Dazu zählen insbesondere:
• Einsatz einer zweiten Person
• regelmäßige Kontrollmeldungen
• technische Überwachungssysteme
willensunabhängige Personen-Notsignal-Anlagen mit Totmannschalter
Ziel ist es, im Notfall eine schnelle Hilfeleistung sicherzustellen.

§ 8 – Bewaffneter Einsatz
Ein bewaffneter Einsatz ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Er darf erfolgen:
nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers beziehungsweise des Arbeitgebers
• nur wenn der bewaffnete Einsatz organisatorisch vorgesehen ist
• nur durch geeignete und besonders ausgebildete Personen
• nur bei sicherem und sachgerechtem Umgang mit der Waffe
• nur bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung und Sicherung
Ziel ist die Minimierung von Gefahren für Sicherheitskräfte und Dritte.

§ 9 – Objekteinweisung
Sicherheitskräfte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in das jeweilige Objekt eingewiesen werden.
Die Einweisung umfasst insbesondere:
• örtliche Gegebenheiten
• Flucht- und Rettungswege
• besondere Gefahrenbereiche
• technische Einrichtungen
• objektspezifische Risiken
Die Einweisung soll möglichst unter realistischen Einsatzbedingungen erfolgen.
Werden im Objekt Hunde eingesetzt, ist eine zusätzliche Unterweisung zum richtigen Verhalten erforderlich.
Ziel ist, dass die Sicherheitskraft das Objekt kennt und Gefahren frühzeitig erkennen kann.

§ 10 – Besondere Gefahren
Bei besonderen Gefahrenlagen müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Das betrifft beispielsweise:
• unübersichtliche oder abgelegene Bereiche
• Dunkelheit
• erhöhte Gewalt- oder Aggressionsgefahr
• besondere Umgebungsbedingungen
Der Unternehmer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete organisatorische oder technische Maßnahmen festlegen.
Ziel ist die Sicherstellung der Sicherheit auch in besonderen Einsatzsituationen.

Merksystem für die Prüfung:
§ 6 = richtige Ausrüstung
§ 7 = keine gefährliche Alleinarbeit
§ 8 = strenge Regeln bei Bewaffnung
§ 9 = gründliche Objekteinweisung
§ 10 = zusätzliche Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren

§ 11 DGUV Vorschrift 23 – Brillenträger

Sicherheitskräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Sehbrille benötigen, müssen sicherstellen, dass ihre Brille während des Dienstes nicht verloren geht.

Die Brille ist entweder gegen Verlieren zu sichern (z. B. durch ein festes Brillenband)
oder es ist eine Ersatzbrille mitzuführen.

Ziel dieser Regelung ist es, die Einsatzfähigkeit und Sicherheit der Sicherheitskraft jederzeit zu gewährleisten.

Eine eingeschränkte Sicht kann im Einsatz zu Fehlentscheidungen und Gefährdungen führen.
Deshalb muss die Sehhilfe dauerhaft sichergestellt sein. Wenn du möchtest, können wir darunter noch einen kurzen Merksatz-Block setzen, damit es noch lernwirksamer wird.


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§ 12 DGUV Vorschrift 23 – Hunde

Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde gemeinsam mit einem geeigneten Hundeführer eingesetzt werden.
Die Eignung des Hundes muss durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen sein und regelmäßig überprüft werden.

In der Praxis erfolgt die Überprüfung der Eignung von Diensthund und Hundeführer in regelmäßigen Abständen, üblicherweise mindestens einmal jährlich.

Ungeprüfte Hunde dürfen nur für reine Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben verwendet werden und müssen dabei ständig unter Kontrolle des Hundeführers stehen.

Ziel ist es, Gefahren für Beschäftigte und Dritte zu vermeiden.

§ 13 DGUV Vorschrift 23 – Hundezwinger

Werden Diensthunde in Zwingern gehalten, müssen diese so beschaffen sein, dass Hunde einzeln untergebracht werden können.

Der Zutritt ist deutlich zu kennzeichnen, beispielsweise durch ein Verbotsschild für Unbefugte.

Ziel ist es, unkontrollierte Begegnungen und Verletzungen zu verhindern.

§ 14 DGUV Vorschrift 23 – Hundehaltung in Objekten

Werden Hunde im Bereich von Objekten eingesetzt oder gehalten, müssen grundsätzlich geeignete Zwinger vorhanden sein.

Eine Anbindehaltung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Dabei darf der Hund nur für die Dauer einer Schicht angebunden werden, muss sich außerhalb von Verkehrs- und Streifenwegen befinden und der Bereich muss für Unbefugte deutlich gekennzeichnet sein.

Die Einsatzdauer eines Diensthundes ist so zu begrenzen, dass Überforderung vermieden wird.
In der Praxis wird eine maximale Gesamtdienstzeit von etwa zehn Stunden pro Tag sowie angemessene Ruhephasen eingehalten.

Bei Einsätzen in größeren Menschenmengen sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, beispielsweise das Anlegen eines Maulkorbs, sofern dies aus der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

§ 15 DGUV Vorschrift 23 – Hundeführer

Als Hundeführer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die unterwiesen sind und ihre Befähigung im Umgang mit Diensthunden nachgewiesen haben.

Der Unternehmer muss sich regelmäßig vom Fortbestehen dieser Befähigung überzeugen.

Fehlt die erforderliche Befähigung, darf die Person nicht als Hundeführer eingesetzt werden.

Didaktische Zusammenfassung

§ 12 = Nur geprüfte Hunde einsetzen und regelmäßig prüfen.
§ 13 = Zwinger sicher gestalten und Zutritt kontrollieren.
§ 14 = Hunde im Objekt ordnungsgemäß sichern und Überforderung vermeiden.
§ 15 = Nur qualifizierte Hundeführer einsetzen.

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§ 18 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung mit Schusswaffen

Schusswaffen dürfen nur geführt werden, wenn der Unternehmer dies ausdrücklich anordnet.
Es dürfen nur zuverlässige, geeignete und sachkundige Personen eingesetzt werden, die an der jeweiligen Waffe ausgebildet sind und regelmäßig Schießübungen nachweisen können.

§ 19 DGUV Vorschrift 23 – Anforderungen an Schusswaffen

Es dürfen nur amtlich geprüfte und zugelassene Schusswaffen verwendet werden.
Die Waffen sind mindestens einmal jährlich auf ihre sichere Handhabung zu prüfen.
Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen dürfen für Wach- und Sicherungsaufgaben nicht bereitgehalten oder geführt werden.

§ 20 DGUV Vorschrift 23 – Führen von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen sind in geeigneten Trageeinrichtungen zu führen, die gegen Herausfallen sichern.
Munition darf nicht lose mitgeführt werden.
Grundsätzlich darf sich keine Patrone im Patronenlager befinden, außer es besteht eine konkrete Gefährdungslage.

§ 21 DGUV Vorschrift 23 – Übergabe von Schusswaffen

Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand übergeben werden.
Der Übernehmende hat sich vom Ladezustand zu überzeugen.
Laden und Entladen darf nur an einem sicheren Ort und in Richtung eines geeigneten Kugelfangs erfolgen.

§ 22 DGUV Vorschrift 23 – Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen und Munition sind getrennt und sicher aufzubewahren.
Die Aufbewahrung muss gegen unbefugten Zugriff gesichert sein.
Waffen dürfen nur im entladenen Zustand gelagert werden.

Prüfungs-Merksatz:
Die §§ 18–22 der DGUV Vorschrift 23 regeln den sicheren Umgang, das Führen und die Aufbewahrung von Schusswaffen im Sicherheitsdienst.

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Schusswaffen

Bei Sicherheitsdienstleistungen dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die in Deutschland zugelassen und ordnungsgemäß angemeldet sind.

Besteht der Verdacht auf Mängel, müssen Waffen sofort überprüft werden. Unabhängig davon ist mindestens einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung durch einen Sachkundigen erforderlich.

Reparaturen oder Instandsetzungen dürfen nur von dazu befugten Personen durchgeführt werden (z.B. Büchsenmacher).

Das Bereithalten und Führen von Schreckschuss- oder Gasschusswaffen im Sicherheitsdienst ist grundsätzlich verboten.


§ Gesetzestext - §19 DGUV Vorschrift 23 - Schusswaffen
(1) Es dürfen nur Schusswaff en bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaff en bei Verdacht auf Mängel, min destens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaff en nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 Waff engesetz (Waff G) erfolgt.

(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaff en ist bei der Durchfüh rung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.

Mündliche Prüfungsfragen mit Kurzantworten: Was ist Stress?
Körperliche oder psychische Reaktion auf Belastung.
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Führen von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen müssen in geeigneten Tragevorrichtungen geführt werden, damit sie nicht herausfallen oder abrutschen können (z.B. sicheres Holster).

Munition darf nicht lose mitgeführt werden, da sie sonst verloren gehen kann.

Beim Führen müssen Schusswaffen grundsätzlich gesichert oder gesperrt sein. Erst bei der tatsächlichen Nutzung dürfen sie entsichert werden.


§ Gesetzestext - §20 DGUV Vorschrift 23 - Führen von Schusswaffen und Munition
(1) Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waff e muss durch eine Sicherung verhindert sein.

(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.

(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befi nden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.

(4) Geführte Schusswaff en mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.

(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.

Mündliche Prüfungsfragen mit Kurzantworten: Was ist Stress?
Körperliche oder psychische Reaktion auf Belastung.
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Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtung

Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand übergeben werden, also ohne Munition in der Waffe.

Der Mitarbeiter, der die Waffe übernimmt, muss den Ladezustand selbst kontrollieren und die Waffe auf Mängel prüfen. Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht benutzt werden.

Das Laden und Entladen von Schusswaffen darf nur über einer geeigneten Kugelfangeinrichtung erfolgen (z.B. Sandgrube).

Beim Umgang mit der Waffe ist immer darauf zu achten, dass keine andere Person durch einen unbeabsichtigten Schuss gefährdet wird.


§ Gesetzestext - §21 DGUV Vorschrift 23 - Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtung
(1) Schusswaff en dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.

(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waff e zu überzeugen und die se auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waff e nicht geführt werden. Vor einer Wiederver wendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.

(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaff en müssen diese an sicherem Ort auf eine ge eignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waff e hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.


Mündliche Prüfungsfragen mit Kurzantworten: Was ist Stress?
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Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen und Munition müssen grundsätzlich getrennt voneinander aufbewahrt werden.

Mindestens sind dafür Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss zu verwenden. Der Schutz vor Abhandenkommen und dem Zugriff durch Unbefugte muss jederzeit gewährleistet sein.

Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand gelagert werden.


§22 DGUV Vorschrift 23 – Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufb ewahrung von Schusswaff en und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waff en und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewährleisten.

(2) Die Aufb ewahrung von Schusswaff en und Munition muss in verschlossenen Einrichtun gen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaff en dürfen nur im entladenen Zustand aufb ewahrt wer den.

Mündliche Prüfungsfragen mit Kurzantworten: Was ist Stress?
Körperliche oder psychische Reaktion auf Belastung.
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§ 24 DGUV Vorschrift 23 – Eignung bei Geldtransporten

Geldtransporte zählen zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Sicherheitsdienst.
Deshalb dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen eingesetzt werden.
Die eingesetzten Mitarbeiter müssen mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig sowie besonders ausgebildet und eingewiesen sein.
Der Unternehmer trägt dabei die Verantwortung für die Auswahl und Qualifikation des eingesetzten Personals.

§ 25 DGUV Vorschrift 23 – Durchführung von Geldtransporten

Geldtransporte in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen grundsätzlich mit mindestens zwei Personen durchgeführt werden.
Eine Person transportiert das Geld, die andere sichert den Transport.
Dies gilt auch für Wege zwischen Fahrzeug und Übergabestelle.

Von diesem Zwei-Personen-Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn das Überfallrisiko deutlich reduziert ist.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist oder technische Sicherungsmaßnahmen den Überfallanreiz nachhaltig verringern.

Geldbehältnisse müssen handhabbar sein und dürfen nicht fest mit dem Boten verbunden sein.

Prüfungs-Merksatz:
§ 24 regelt, wer geeignet ist.
§ 25 regelt, wie Geldtransporte sicher organisiert werden.
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